Hallo ihr Lieben.
Ich habe auch noch einmal eine Frage zu den Gebühren bei der einstweiligen Verfügung.
Bei uns war es so, dass wir erst außergerichtlich tätig wären, weil der Gegner die Wohnung unseres Mandanten nicht geräumt hat. Nachdem wir außergerichtlich nicht weiter gekommen sind, haben wir eine einstweilige Verfügung beantragt.
Kurze Zeit wies das Gericht darauf hin, dass die einstweilige Verfügung keinen Sinn auf Erlass hat (grob gesagt). Deswegen haben wir den Antrag auf einstweilige Verfügung zurück genommen.
Nun wollte ich fragen, wie ich abrechne.
1,3 GV
PT
MwSt.
und
0,8 VG
-0,65 Anrechnung
PT
MwSt.
Ist das so richtig?
Gebühren einstweilige Verfügung
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Nein, eine 1,3 nach 3100 bekommst du, ihr habt den Antrag ja eingereicht. Ansonsten ists i. O.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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Aber in 3101 VV RVG geht doch aber auch noch etwas mit.... "oder die Zurücknahme des Antrags enthält", deswegen dachte ich, es fällt nur eine 0,8 Gebühr an.
Berechnet sich der Streitwert nach der Jahreskaltmiete?
Berechnet sich der Streitwert nach der Jahreskaltmiete?
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Ja, aber der Auftrag endet ja nicht, ihr habt ja weisungsgemäß den EA-Antrag eingereicht und begründet.
Der GW müsste der Jahreswert sein, allerdings ist im EA-Verfahren der Wert der Hauptsache immer der Hälftige. Ich würd den GW festsetzen lassen.
Der GW müsste der Jahreswert sein, allerdings ist im EA-Verfahren der Wert der Hauptsache immer der Hälftige. Ich würd den GW festsetzen lassen.
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Ich häng meine Frage einfach mal an diesen alten Fred dran:
Wir haben eine einstweilige Verfügung beantragt (wegen Beleidigung), die dann in dem Maß erlassen wurde, dass der Antragsgegnerin untersagt wurde, unsere Mandantin als "x" und als "y" zu bezeichnen.
Der weitergehende Antrag wurde abgewiesen, mit der Kostenentscheidung: Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Jetzt habe ich aufgrund der Kostenentscheidung lediglich die GVZ-Kosten für die Zustellung der eV zur Ausgleichung angemeldet. Das Gericht antwortet hierauf, dass eine Kostenausgleichung aufgrund der Kostenentscheidung nicht erfolgen kann.
Ist das richtig? Ich bin davon ausgegangen, dass die GVZ-Kosten den Gerichtskosten gleichzustellen und damit hälftig von jeder Partei zu tragen sind.
Wir haben eine einstweilige Verfügung beantragt (wegen Beleidigung), die dann in dem Maß erlassen wurde, dass der Antragsgegnerin untersagt wurde, unsere Mandantin als "x" und als "y" zu bezeichnen.
Der weitergehende Antrag wurde abgewiesen, mit der Kostenentscheidung: Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Jetzt habe ich aufgrund der Kostenentscheidung lediglich die GVZ-Kosten für die Zustellung der eV zur Ausgleichung angemeldet. Das Gericht antwortet hierauf, dass eine Kostenausgleichung aufgrund der Kostenentscheidung nicht erfolgen kann.
Ist das richtig? Ich bin davon ausgegangen, dass die GVZ-Kosten den Gerichtskosten gleichzustellen und damit hälftig von jeder Partei zu tragen sind.
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Gegeneinander aufgehoben heißt, das jeder seine eigenen Kosten trägt und nichts ausgeglichen wird.
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