brief ans gericht???

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Andreas

#11

04.01.2006, 10:54

Es kostet nix, im Zweifel bringt es höchstens kein Ergebnis -> also kann man es ruhig versuchen, denn es gibt ja immer noch Städte / Gemeinden, in denen sich daraufhin eine dort tätige Person tatsächlich bewegt :wink:
Gast

#12

04.01.2006, 10:58

hallo,
danke für die vielen antworten, habe heute wieder ein anderes problem ich muß einen kaufvertrag an das gericht senden, wie Formuliere ich denn den brief???
Andreas

#13

04.01.2006, 11:10

Hallo Bine,

na, da haste aber Spaß, wenn du alleine bist und grade erst die Lehre angefangen hast :D

Der Kaufvertrag wird ja wohl in einem laufenden Verfahren an das Gericht zu schicken sein. Hat dir denn bis jetzt niemand in der Kanzlei gesagt, wie man einen SChriftsatz an ein Gericht macht ?

Das sollte mal jemand tun, wie willst du es sonst wissen ? :wink:

Mach zwei Kopien von dem Kaufvertrag, schreibe an das Gericht:
Amtsgericht Hintertupfingen
Straße
PLZ Ort



In Sachen

Karl Kläger
RA. Klägervertreter & Koll.

gegen

Bernd Beklagt
RA. Beklagtenvertreter

- Aktenzeichen des Gerichtes hier eintragen -


wird in der Anlage Fotokopie des Kaufvertrages vom DATUM überreicht.




Rechtsanwalt / Rechtsanwältin
Dann wie folgt heften :

1. 1 x Schreiben an Gericht + Fotokopie Kaufvertrag -> tackern

2. nochmal 1 x Schreiben an Gericht + Fotokopie Kaufvertrag -> tackern

3. Hinter Nr. 2 heftest du noch einmal den Schriftsatz ans Gericht und machst auf das nen "Abschrift"-Stempel drauf

Jetzt alles noch einmal tackern, unterschreiben lassen, raus damit :D

Und dann normalerweise noch eine Abschrift des Schriftsatzes an den Mandanten schicken (in vorgenannter Angelegenheit überreichen wir beigefügt eine Abschrift unseres heutigen Schriftsatzes an das Gericht zu Ihrer Kenntnisnahme. MfG RA) und in der Akte ordentlich abheften.

Ordentlich heißt:

Den Original-Kaufvertrag direkt hinter den Schriftsatz an das Gericht, damit dein RA ihn im Termin auch direkt griffbereit hat, wenn er diesen Schriftsatz sieht, mit dem er ans Gericht geschickt wurde.
Zuletzt geändert von Andreas am 04.01.2006, 11:14, insgesamt 1-mal geändert.
Gast

#14

04.01.2006, 11:13

ja is super weis noch garnix muß mich allein so durchschlagen :)
und ich muß euch damit bomabadieren :(
aber weis leider ned an wehn ich mich sonst auf die schnelle wenden kann

Danke
Andreas

#15

04.01.2006, 11:14

Dafür gibts das Forum ja :wink:

Wann ist denn deine Kollegin wieder da ?
Gast

#16

04.01.2006, 11:56

nächste woche erst wieder :(
gut das freitag feiertag is ,...
kann ich das so bei jedem brief ans gericht schreiben???
muß noch einen brief ans gericht schicken, wegen einer addi die es nicht gibt,..
Andreas

#17

04.01.2006, 12:20

Das hat allerdings den großen Vorteil, daß man immens viel durch das Selbständig-Arbeiten-Müssen lernt.

Wir hier in RLP haben am Freitag keinen Feiertag - aus welchem Bundesland bist du denn ?

Ein Schriftsatz an Gerichte fängt normalerweise immer so an, es sei denn, es handelt sich um eine ganz neue Angelegenheit, mit der das Gericht noch nie befaßt war. Dann muß man jeweils die volle Adresse des Klägers und des Beklagten dahinterschreiben, und auch die Adressen der Anwälte schreibt man dann normalerweise komplett drunter.

Beispiel :
Klage
des Herrn Erwin Mustermann, Teststr. 1, 98765 Hintertupfingen
- Kläger -
Prozeßbevollmächtigte: RAe. Ahörnchen und B-Hörnchen, Rußweg 12, 98765 Hintertupfingen

gegen

den Herrn Bernd Beklagt, Haumichblauweg 5, 12345 Berlin
- Beklagter -
Prozeßbevollmächtigte: RAe. Obsieg und Unterlieg, Steinschleuderstr. 98, 12345 Berlin
Das nennt man "volles Rubrum" :wink:

Willst du übrigens eine Adreßanfrage an ein Gericht machen, oder wie darf ich deinen letzten Satz verstehen ?
Gast

#18

04.01.2006, 14:50

ach haben da einen der is spurlos verschwunden, haben schon ema und so gemacht ja da haben wir ein schreiben bekommen und das muß ans gericht,..
komm aus bayern :) da haben wir am freitag heilig drei könige
Andreas

#19

04.01.2006, 15:18

Dann kannst du das Kurzrubrum (also ohne die ganzen Adressen) nehmen.

Habt Ihr's gut - hier ist das kein Feiertag :(
Gast

#20

04.01.2006, 15:53

nochmal hilfe , mußt grad ein band schreiben könnt ihr euchdas nochmal aufschreibfehler überprüfen hab schiss das meinem chef zugeben:

Wir nehmen zum Hinweisbeschluss vom 13.12.2005 wie folgt Stellung:

Unseres erachten sind die Ansprüche noch nicht verjährt. Es ist erst seit dem Jahre 2004 ( Entschei-dung des OLGH) möglich derartige Darlehensverträge entsprechend den Vorschriften des Haus der Wiederrufsgesetzes zu wiederrufen. Daher kann die Verjährung der Rückzahlungsansprüche bezüg-lich der Zinsen erst in dem Zeitpunkt beginnen, in dem das wiederrufsrecht ausgeübt wurde.

Die weitergehend geltend gemacht Einwendungen aus einem verbunden Geschäft sind ebenfalls nicht verjährt, da Einwendungen nicht verjähren punkt.

Im übrigen sind wir der Meinung, dass mit dem Beschluss vom 13.12.2005 die richterliche Hinweis-pflicht weiter überspannt wird. Da die einrede der Verjährung eine echte einrede ist und von der Ge-genseite geltendgemacht wurde ist ohne dass erheben der entsprechenden einrede eine Verjährung ohne hin nicht gegeben. Insofern ist der Hinweisbeschluss zum jetzigen Zeitpunkt unverständlich.
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