Auftrag = Vollmacht

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liloy
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#1

05.08.2010, 11:45

Morgen zusammen,

ich hab folgendes Problem.
Wir haben von einem Kollegen meiner Chefin einen neuen Mandanten bekommen in einer Scheidungsangelegenheit, weil dieser Kollege die Frau vertritt.

Unser Mandant hat uns also per Fax eine Vollmacht unterschrieben und sich dann nie wieder gemeldet, obwohl wir ihn immer angeschrieben und gebittet haben, er solle uns wenisgtens die Unterlagen für die BerH übersenden. Wie gesagt, da er sich nie mehr bei uns gemeldet hat, haben wir die Sache ohne abzurechnen abgelegt. Jetzt aber nach fast einem Jahr erhalten wir ein weiteres Faxschreiben von ihm mit dem Ihnhalt, dass er das Mandat niederlegt. Jetzt haben wir uns gedacht rechnnen wir das ab. Aber wie? etwa mit einer 0,8 Geschäftsgebühr?

Weil ab einer Unterschrift auf der Vollmacht haben wir doch einen Auftrag etwas zu unternehmen und im RVG für Anfänger steht, dass ab Auftrag eine Geschäftsgebühr entsteht.

HILFE :)

LG
Maximum
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#2

05.08.2010, 13:01

Mh wäre hier nicht eher eine Beratung abzurechnen, da ihr nicht nach außen tätig wart?
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repfiffi
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#3

05.08.2010, 13:08

:dito so würde ich auch abrechnen
Wenn ich nur darf, wenn ich soll,
aber nie kann, wenn ich will,
dann mag ich auch nicht, wenn ich muss!

Wenn ich aber darf, wenn ich will,
dann mag ich auch, wenn ich soll
und dann kann ich auch, wenn ich muss!
gkutes

#4

05.08.2010, 13:18

ich denke eigentlich, dass es hier gar nix gibt.
Die GG gibt es für die Betreibung des Geschäfts einschließlich der Information. So wie ich das jetzt lese, habt ihr ja nicht mal Informationen bekommen.

eine Beratung? Die hat ja auch nicht stattgefunden
Ernie

#5

05.08.2010, 13:19

wie gkutes! Was soll abgerechnet werden, wenn keine Tätigkeit erfolgte?
refa176
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#6

05.08.2010, 13:30

Also ich würde ja auch eine Beratung abrechnen.

Ihr habt schließlich die Akte angelegt und den Mandanten mehrmals angeschrieben, so dass ihr meines Erachtens im gewissen Sinne auch tätig wart.

LG
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Liesel
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#7

05.08.2010, 13:32

Also ich kann hier gkutes und Ernie nur zustimmen - keine Tätigkeit (wie auch immer) - kein Gebührenanspruch.
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(UNHEILIG)
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repfiffi
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#8

05.08.2010, 13:41

ich würde Beratung abrechnen

wenn der Mandant bei Euch in der Kanzlei war und ein Gespräch mit dem/der Anwältin hatte und Ihr daraufhin auf Übersendung v. Unterlagen und BerHi-Schein gewartet habt, sehe ich hier eindeutig eine Beratung, die m.E. abrechenbar ist.
Wenn ich nur darf, wenn ich soll,
aber nie kann, wenn ich will,
dann mag ich auch nicht, wenn ich muss!

Wenn ich aber darf, wenn ich will,
dann mag ich auch, wenn ich soll
und dann kann ich auch, wenn ich muss!
Ernie

#9

05.08.2010, 13:45

liloy hat geschrieben:Unser Mandant hat uns also per Fax eine Vollmacht unterschrieben und sich dann nie wieder gemeldet, obwohl wir ihn immer angeschrieben und gebittet haben, er solle uns wenisgtens die Unterlagen für die BerH übersenden. Wie gesagt, da er sich nie mehr bei uns gemeldet hat, haben wir die Sache ohne abzurechnen abgelegt
Der Mandant - so wie ich das verstehe - war niemals in den Räumlichkeiten, und ein Gespräch (auch telefonisch) hat offensichtlich niemals stattgefunden.
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liloy
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#10

05.08.2010, 13:49

Nein, ein Gespräch hat niemals stattgefunden. Unterlagen haben wir von Ihm auch nciht so recht erhalte. Da der Kollege von Chefin mit Ihm gesprochen hat und ihm gesagt hat er soll uns eine Vollmacht zu schicken. Gesehen und Gesprochen haben wir Ihn nie.
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