Hier die Aufgabe:
Karl verklagt Bernd auf Zahlung eines Betrages in Höhe von € 2.400. Es ergeht folgendes Urteil.
1. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger € 1.800 zu zahlen.
2. Der Kläger trägt 1/4, der Beklagte 3/4 der Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 2.200 € vorläufig
vollstreckbar.
Die Frage lautet nun:
Wie hoch ist der Wert des Beschwerdegegenstandes auf Klägerseite und Beklagtenseite?
Kapier dieses Thema leider überhaupt nicht, und würde mich natürlich freuen,wenn es mir jemand erklären könnte, wie man denn da vorgeht...
Grüße
Bichri2006
ZPO-Aufgabe
Sinn der Aufgabe ist festzustellen, ob eine Berufung möglich ist (§ 511 ZPO - der Wert des Beschwerdegegenstandes).
In deiner Aufgabe wird der Beklagte verurteilt € 1.800,00 an den Kläger zu zahlen. Mit diesem Betrag ist er dann auch beschwert = Wert des Beschwerdegegenstandes.
Der Kläger wollte insgesamt € 2.400,00 haben, bekommt aber nur € 1.800,00 zugesprochen. Hier ergibt sich der Wert aus der Differenz dieser beiden Beträge.
Besser kann ich es nicht erklären!
In deiner Aufgabe wird der Beklagte verurteilt € 1.800,00 an den Kläger zu zahlen. Mit diesem Betrag ist er dann auch beschwert = Wert des Beschwerdegegenstandes.
Der Kläger wollte insgesamt € 2.400,00 haben, bekommt aber nur € 1.800,00 zugesprochen. Hier ergibt sich der Wert aus der Differenz dieser beiden Beträge.
Besser kann ich es nicht erklären!
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also Beschwerdegegenstand auf der Klägerseite 600,00 €? Also könnte der Kläger keine Berufung einlegen?Der Kläger wollte insgesamt € 2.400,00 haben, bekommt aber nur € 1.800,00 zugesprochen. Hier ergibt sich der Wert aus der Differenz dieser beiden Beträge.
Hab ich das so richtig verstanden? Hab leider grad keine ZPO zur Hand um den 511er nachzulesen.
- sunshine24
- ...ist hier unabkömmlich !
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Da brauchst du auch nicht zwingend eine ZPO zur Hand haben, im Internet kannst du das genauso nachschauen
§ 511 ZPO
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
1. der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2. das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
§ 511 ZPO
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
1. der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2. das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
- markus20
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auf beklagtenseite ist der wert 1.800 €, wenn er gegen das urteil vorgehen will ...kann somit berufung einlegen
und auf klägerseite beträgt der wert 600 €, somit kann er gem. § 511 II Nr. 1 ZPO keine berufung gegen das urteil einlegen, weil der wert 600 € nicht übersteigt
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Der Kläger könnte auch Berufung einlegen, wenn die Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung hat. Ist allerdings bei einer reinen Zahlungsklage nicht anzunehmen. Ebenso ist im Urteil zu prüfen, ob die Berufung überhaut zugelassen ist oder nciht. Wenn nicht, dann muss Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht werden.
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aber könnte der Kläger nicht auch, unter der Voraussetzung, dass der Beklagte wegen den 1.600 € Berufung einlegt, Anschlussberufung einlegen, denn da ist doch die Höhe der Beschwer egal, oder?
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Ehrlich? Ich hab das immer so verstanden, dass Nichtzulassungsbeschwerde nur gegen Nichtzulassung der Revision möglich ist, nicht jedoch gegen Nichtzulassung der Berufung..happykitcat hat geschrieben:Der Kläger könnte auch Berufung einlegen, wenn die Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung hat. Ist allerdings bei einer reinen Zahlungsklage nicht anzunehmen. Ebenso ist im Urteil zu prüfen, ob die Berufung überhaut zugelassen ist oder nciht. Wenn nicht, dann muss Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht werden.
§ 544 ZPO: Nichtzulassungsbeschwerde bei Nichtzulassung der Revision; in §§ 511 ff. ZPO steht sowas nicht..
Das ist dann möglich.DieAnja hat geschrieben:aber könnte der Kläger nicht auch, unter der Voraussetzung, dass der Beklagte wegen den 1.600 € Berufung einlegt, Anschlussberufung einlegen, denn da ist doch die Höhe der Beschwer egal, oder?