Was tun gegen Überpfändung?

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Lola
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#1

13.04.2007, 11:52

Was zum Teufel mache ich nun nur bei einer Überpfändung?

Kann ich einfach nur einen einstweiligen Antrag auf Vollstreckungsschutz stellen? Nach welchen §§ ?

Oder soll ich Erinnerung einlegen nebst diesem Antrag auf einstwe. Rechtsschutz?

oder Vollstreckungsgegenklage?
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Pepsi
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#2

13.04.2007, 11:57

könntest du mal n bißchen mehr zum Sachverhalt sagen..

seid ihr der "überpfändete" DS? oder wer
StineP

#3

13.04.2007, 11:58

§ 803 ZPO (1) Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.)


Also stellst Antrag nach 775 ZPO (Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1. wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;)
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#4

13.04.2007, 12:00

Ja, gegen unseren Mandanten liegt ein PfüB vor. (rückständiger und künftiger Unterhalt) Es wird nun jeden Monat zuviel gepfändet, da sie Summe zu hoch berechnet ist.

Ich hoffe, ich habe alles erklärt?!

Was würdet ihr tun? Kommunikation mit der Gegenseite? Oder gleich loslegen?
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Pepsi
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#5

13.04.2007, 12:02

Frist von 7 Tagen und dann loslegen
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#6

13.04.2007, 12:03

aber § 775 ist doch nur die Rechtsfolge. Den Antrag kann ich doch nicht sofort stellen, sondern muss vorher im Wege einstw. Rechtsschutz vorgehen?!?!?!
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#7

13.04.2007, 12:04

Frist von 7 Tagen???


Neee - die Pfändung läuft schon seit mehreren Monaten...
StineP

#8

13.04.2007, 12:04

In dem Fall würde ich an die Gegenseite schreiben, auffordern, den Betrag zurückzuserstatten..
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#9

13.04.2007, 12:07

Auffordern und Zurückertstatten? Die erheben doch sofort den Einwand der Entreicherung! Außerdem geht es vor allem doch um die Zukunft, damit nicht weiter in der Höhe, sondern in angemessener Höhe gepfändet wird. Ich denke aber, den PFÜB ganz werde ich nur über Korrespondenz und Einigung mit der Gegenseite aus der Welt bekommen ?
Gast

#10

13.04.2007, 12:10

Moin,

wenns Unterhalt ist, ist der verbraucht, den kannste nicht zurückfordern. Unterhalt ist nicht zurückforderbar und mit Unterhalt kann man auch nicht aufrechnen.

Ich würde sofort Zwangsvollstreckungsgegenklage machen und einstweiligen Vollstreckungsschutz beantragen. Der überzahlte Unterhalt ist nämlich UNWIEDERBRINGLICH verloren für den Mandanten!!

LG
Nellwin
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