KFA in Verkehrsunfallsachen

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Natale
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#1

30.06.2009, 10:23

Hallöchen..
Könnte mir jemand bei einem Kostenfestsetzung santrag in Verkehrssachen helfen?
Bin erst im ersten Lehrjahr und hatte dieses Thema noch nicht im Gebührenrecht.

Gegen unseren Mdt. X ist ein Strafbefehl erlassen worden draufhin haben wir unseren Mdt benachrichtigt, dieser hat jedoch nicht auf unsere Schreiben nicht reagiert, deshalb wurde auch kein Rechtsmittel eingelegt.
Wir wollen hingegen jetzt unsere Kosten festsetzen lassen.

Wie soll dieser KFA aussehen und was für Gebühren muss ich abrechnen?

Vielen Dank für eure Hilfe!
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romex
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#2

30.06.2009, 10:59

Hast Du einen Enders ("RVG für Anfänger") im Büro???
Liebe Grüße,
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romex
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#3

30.06.2009, 11:08

Also: Ich würde abrechen

Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG (Mittelwert = 85,00 EUR) und
Verfahrensgebühr nach Nr. 5109 VV RVG (Mittelwert = 135,00 EUR
P/T
Märchernsteuer und die
AE mit rein - ich gehe davon aus, dass Ihr eine hattet.

Ich mach das nicht oft und hol mir so etwas aus dem Enders.
Liebe Grüße,
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butterflybabe
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#4

30.06.2009, 11:15

Wir wollen hingegen jetzt unsere Kosten festsetzen lassen.
Ich versteh nicht ganz, was du denn festsetzen lassen willst. Erging denn eine Kostenentscheidung durch das Gericht? Wohl eher nicht, denn der Strafbefehl (?) wurde ja rechtskräftig.

Wenn du eine Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG meinst, dann ist zunächst erforderlich, dass der Mdt eine Rechnung erhalten hat und da Beitragsrahmengebühren angefallen sind, kannst du nur die Mindestgebühr festsetzen lassen.
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romex
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#5

30.06.2009, 11:43

Stimmt! Wenn's nur ein Verfahren vor einer Behörde war, kannst Du nichts festsetzen lassen! Rechnung an Mdt, wie butterflybabe schon schrieb, und wenn er die nicht zahlt, kann man gegen den Mandanten gerichtlich vorgehend (z.B. durch MB).

Aber wenn Du erst im ersten Lehrjahr bist, gehört das nicht unbedingt zum Ausbildungsstoff, oder???
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Natale
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#6

30.06.2009, 11:58

hmm das Verfahren fand nicht nur vor einer Behörde statt sondern schon vor einem GEricht und der Mdt wurde zur 1000 EUR Geldstrafe verklagt.. so stand es im Strafbefehl... Dieser ist jetzt Rechtskräftig..
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lady_lydili
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#7

30.06.2009, 12:06

ja genau, dann kannst du aber nichts festsetzen lassen. dein mandant muss die rechnung zahlen. es ist ja eine strafsache. "ohne richtigen gegner" also. zahlt euer mandant nicht, dann kannst du eure vergütung gegen den eigenen mandanten gem. § 11 rvg festsetzen lassen...
wer, wie was? der, die das? wieso, weshalb, warum?...wer nicht fragt, bleibt dumm...

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butterflybabe
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#8

30.06.2009, 12:07

hmm das Verfahren fand nicht nur vor einer Behörde statt sondern schon vor einem GEricht und der Mdt wurde zur 1000 EUR Geldstrafe verklagt.. so stand es im Strafbefehl... Dieser ist jetzt Rechtskräftig..
Ja, aber ich versteh immer noch nicht, was du festsetzen lassen möchtest.

Für die Erstattung von einem Dritten (z.B. Staatskasse) brauchst du entweder die Pflichtverteidigung oder eine sog. Kostengrundentscheidung, d. h. darin steht, dass die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Dies geht aber normalerweise nur bei einem Freispruch. M. E. liegt das bei dir nicht vor, weder Pflichtverteidigung noch eine Kostengrundentscheidung.

Wenn du nun die Akte abrechnen willst, wären ein paar Angaben hilfreich. Handelt es sich um eine Strafsache, oder um eine Ordnungswidrigkeit. Verkehrssachen ist hier sehr dürftig, denn es kann sowohl eine OWi als auch eine Straftat sein.
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romex
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#9

30.06.2009, 12:17

Joahh.. das sind so Informationen, die gleich im Eingangsbeitrag vielleicht hilfreich gewesen wären! Bitte etwas präziser ausdrücken!

Und wir wissen immer noch nicht, warum Du etwas festsetzen lassten möchtest - denn wenn Du nicht weiß, welche Gebühren Du dafür nimmst, ist davon auszugehen, dass Du mit dem Mandanten auch noch nicht abgerechnet hast! Ich kann mich butterflybabe und lady_lydili nur anschließen.
Liebe Grüße,
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Adora Belle
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#10

30.06.2009, 12:34

"Strafbefehl" heißt auf jeden Fall schon mal Strafsache, nix Owi, nix Teil 5.

Und "wir wollen unsere Kosten festsetzen lassen" in Verbindung mit "Mandant hat nicht reagiert" läßt mich vermuten, es soll nach § 11 festgesetzt werden.

Ob das so ist, kann uns aber nur die TE sagen. Und dann bitte auch gleich noch, welche Tätigkeiten stattfanden.
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