Strafsachen

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Bummbaumel
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#1

17.02.2009, 16:45

Hallöchen,
hab da mal ne Frage.
Haben eine Verkehrsunfallsache. Unser Mandant wurde sehr schwer verletzt und war einige Tage im Krankenhaus. Es wurde Strafanzeige gegen den Unfallgegener angezeigt. Jetzt haben wir von der Staatsanwaltschaft ein Anschreiben bekommen, dass das Verfahren mangels öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung keine Folge geben wird. Mein Chef will jetzt wissen was man dagegen tun kann. Also sprich welche Frist kann ich einlegen und dazu noch den genauen § wo ich das rausgelesen habe. Ich finde aber nix. Könnt ihr mir helfen?
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nephele
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#2

17.02.2009, 16:51

hab bislang nur das finden können, leider sind keine §§ angegeben, aber ich guck mal weiter...

Einstellungsbeschwerde
Entscheidungen der Staatsanwaltschaft können in vielen Fällen ebenfalls mit einer Beschwerde angegriffen werden.

Welche Stelle darüber zu entscheiden hat, hängt von der Art der Entscheidung ab. Es ist aber in jedem Fall ausreichend, die Beschwerde gegenüber der entscheidenden Staatsanwaltschaft vorzubringen, denn diese ist verpflichtet, sie an die richtige Stelle weiter zu leiten.

Der häufigste Fall ist sicher die Beschwerde gegen eine Einstellung des Verfahrens. Falls die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige gegen eine bestimmte Person das Verfahren gegen diese einstellt, so hat sie dem Anzeigeerstatter einen begründeten Bescheid zu erteilen, in dem sie mitteilt, warum eine Anklageerhebung nicht erfolgt ist. Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

Auf die Beschwerde hin kann die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wieder aufnehmen (und nach Durchführung dieser Ermittlungen anklagen oder erneut einstellen) oder die Sache zur Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft vorlegen. Dort wird den Sacherhalt erneut umfassend geprüft.
Hält die Generalstaatsanwaltschaft die getroffene Entscheidung für fehlerhaft, so weist sie die Staatsanwaltschaft an, weiter zu ermitteln. Andernfalls erteilt auch sie einen begründeten (Einstellungs-)Bescheid.

Hiergegen ist ein Rechtsmittel nur dann gegeben, wenn der Anzeigende und Beschwerdeführer auch zugleich der Geschädigte ist. Diese Beschwerde richtet sich an das Oberlandesgericht und hat das Ziel, die Staatsanwaltschaft zu einer Anklage zu verpflichten (so genanntes Klageerzwingungsverfahren). Dieses kann nur noch von einem Rechtsanwalt betrieben werden, ist sehr formal und nur äußerst selten erfolgreich.
Meine Motivation ist heute morgen winkend an mir vorbeigegangen

Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...

Da ist es ja hygienischer, wenn mir ein pestkranker Gibbon die Hände trocken niest.
Zitat Sheldon Cooper
zenzi75
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#3

17.02.2009, 16:55

Also ihr könnt da Beschwerde einlegen...

Muster:
Mit der abschließenden Verfügung vom .......... wird der Akteninhalt in seiner tatsächlichen Tragweite nicht abschließend gewürdigt. Zu berücksichtigen ist, dass ...
zenzi75
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#4

17.02.2009, 16:56

und nach der Begründung als letzten Satz noch

Ich rege an, das Verfahren mit einer Anklageerhebung gegen den Beschuldigten ............ abzuschließen.

mfg
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nephele
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#5

17.02.2009, 17:07

hilft dir das schon? sonst guck mal hier...

http://www.thueringen.de/thgsta/lexikon ... de_sta.htm
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Bummbaumel
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#6

17.02.2009, 17:49

Na ja das hilft mir schon weiter, aber meinem Chef nicht. Der pocht immer auf seine blöden §.
Trotzdem danke
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