Beratungshilfe

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Venus86
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#1

11.01.2009, 17:47

Hallo, ich soll laut meinem Chef Beratungshilfe liquidieren, habe das aber noch nie gemacht! Soweit ich aus der Akte ersehen kann, haben wir die Gegenseite nur einmal angeschrieben. Müsste dazu nicht auch in der Akte irgendwie ein Schreiben vom Gericht sein mit dem die Beratungshilfe bewilligt wird oder ist das anders als bei Prozesskostenhilfe? Und welche Gebühren kann ich da abrechnen? 10 € Beratungshilfegebühr nach 2600 und eine Geschäftsgebühr nach 2603?


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Coschi
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#2

11.01.2009, 18:13

Die 10,- Euro musst du dir direkt beim Mandanten holen, entweder in Bar mit Quittung oder per Rechnung. Die 10,- sind Brutto, musst also in der Rechnung den Nettobetrag zzgl. Mwst. rechnen, ohne Post- und Telekompauschale.

Beim Gericht reichst du folgenden Antrag ein: http://www.anwaltverein-kw.de/download/ ... shilfe.pdf
Ich hoffe, der Link funktioniert.

Hier kannst du dann unten eingeben, was du gemacht hast, solltest du nur eine Beratung gemacht haben, nimmst du die 2501, d. h. 30,- Euro ohne P+T zzgl. MwSt. . Solltest du ein Schreiben in der Akte gefertigt haben, dann nimmst du die 70,- Euro nach 2503 zzgl. P+T und MwSt. Sollte in der Sache noch eine Einigungsgebühr angefallen sein, kannste diese auch noch geltend machen...

Die zweite Seite ist nicht wichtig für dich, die kannste eigentlich weglassen.

Dann fügst du noch den Beratungshilfeschein bei und evtl. das Schreiben welches du in der Akte hast (will bei uns das Gericht so).

Fertig, ist nicht schwer...
[size=75][b][color=#BF0040]Wer fragt, ist ein Narr für fünf Minuten. Wer nicht fragt, bleibt ein Narr für immer.[/b][/size]
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Venus86
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#3

11.01.2009, 18:20

Beratungshilfeschein? :oops:
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Coschi
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#4

11.01.2009, 18:32

Ups! Hat der Mdt. keinen mitgebracht?

Dann müsst ihr einen Beantragen, dieser Vordruck http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/b ... AG_I_1.pdf ist dafür notwendig, bzgl. der Daten, die rein müssten, lies dir die Anleitung durch, du brauchst auch den MIetvertrag und VErmögensnachweise. Oder am besten noch, du schickst den Mdt. direkt zum Gericht mit seinen Sachen und er soll sich den dann holen. Aber ob das nachtäglich noch geht, weiß ich nicht. Unsere Rechtspfleger machen das z. B. nicht.
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Venus86
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#5

11.01.2009, 18:49

Habe gerade im "Handbuch für RA-Fachangestellte" gelesen (und nicht ganz verstanden) dass der RA selbst Beratungshilfe bewilligen kann! Kann dass sein oder verstehe ich da was falsch? Und diesen Berechtigungsschein soll der Anwalt dann irgendwie selbst ausstellen! Verstehe ich nicht!
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Coschi
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#6

11.01.2009, 18:55

Das kann aber nicht sein.
Den stellt der Rechtspfleger aus!

Les mal in meinem letzten Link die erste Seite, allgemeine Hinweise.
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#7

11.01.2009, 19:01

Dann verstehe ich das Buch wahrscheinlich einfach nur irgendwie falsch!

:thx
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Coschi
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#8

11.01.2009, 19:37

Ok, wenn du noch Fragen hast, sag bescheid.

Hast du denn keine Kollegin, die dir das mal alles in Ruhe erklärt? Oder frag deinen Chef mal, ob er dir den ganzen Ablauf mal erklärt.
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advocatus diaboli
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#9

11.01.2009, 22:51

Venus86 hat geschrieben:Habe gerade im "Handbuch für RA-Fachangestellte" gelesen (und nicht ganz verstanden) dass der RA selbst Beratungshilfe bewilligen kann! Kann dass sein oder verstehe ich da was falsch? Und diesen Berechtigungsschein soll der Anwalt dann irgendwie selbst ausstellen! Verstehe ich nicht!
Das hast Du, wie von Dir vermutet, mißverstanden (oder es war in dem Buch unklar formuliert). :wink:

Der Mandant kann den RA auch aufsuchen, ohne daß er einen Beratungshilfeschein mitbringt und dennoch bekunden, daß die Angelegenheit ein Beratungshilfe-Mandat ist. Vereinfacht gesagt, trägt dann der RA das Risiko, daß das Mandat im Wege des nachträglichen Antrags auf Beratungshilfe tatsächlich hierüber abgerechnet werden kann. Der RA hat in dieser Situation selbst darüber zu befinden, ob die finanziellen und inhaltlichen Voraussetzungen für Beratungshilfe gegeben sind. Dann muß er tätig werden, das ist aber keine Bewilligung, über die nach wie vor das AG im Rahmen des nachträglichen Antrags entscheidet.

Das ist eine relativ komplizierte Thematik, da sich hier natürlich auch die Frage stellt, wie weit die Abwälzung des daraus folgenden Vergütungsrisikos auf den RA geht.

Da das Thema "nachträgliche Beratungshilfe" dort äußerst umfangreich abgehandelt wird, möchte ich an dieser Stelle beispielhaft auf folgende Threads aus dem Rechtspflegerforum verweisen. Dort wird vor allem die Frage behandelt, was der RA noch tun darf / kann, wenn der Mandant ohne Beratungshilfeschein vorstellig wird:

http://www.rechtspflegerforum.de/showth ... #post62458
http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=6278
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