Rechtsmittel gegen Urteil ohne Tatbestand

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jacqueline k
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#1

22.09.2008, 17:35

Folgender Sachverhalt:

Wir haben für die Mandantin das Mahnverfahren geführt. Einen Tag vor Rechtskraft des VB hat die Schuldnerin dagegen Einspruch eingelegt. Das Verfahren wurde nunmehr ans Streitgericht abgegeben. Wir wurden aufgefordert, eine Anspruchsbegründung innerhalb von zwei Wochen einzureichen. So, wie es eigentlich immer ist und ja auch eigentlich nie was passiert, wenn man es nicht macht (eigentlich).

Na jedenfalls haben wir die Anspruchsbegründungsfrist hier verstreichen lassen, weil die Mandantin auch nicht mit der Herreichung ihrer Unterlagen aus den Puschen gekommen ist. Und letzte Woche kam doch tatsächlich ein Urteil des AG, wonach der VB aufgehoben, die Klage abgewiesen, und die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Was mach ich jetzt dagegen??? Der Streitgegenstand beträgt 600,- €.

Ich bin jetzt echt rat- und sprachlos.

Schönen Feierabend.
:blumen
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HIMI
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#2

22.09.2008, 17:40

die zwei Wochen waren eine Notfrist, wenn ich nicht irre...
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LuzZi
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#3

22.09.2008, 17:43

Ihr hättet die Frist verlängern lassen können m. E.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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jacqueline k
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#4

22.09.2008, 17:53

Ja, aber ich kann doch meinen Anspruch begründen wann ich will oder nicht??

Ich kenn das so, wir haben die Frist noch nie so 100%ig eingehalten, da, wenn nichts verjährt, ja auch eigentlich keine Eile geboten ist.

Wo steht das, dass die Anspruchsbegründung eine Notfrist ist?
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HIMI
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#5

22.09.2008, 18:15

LuzZi hat geschrieben:Ihr hättet die Frist verlängern lassen können m. E.
in dem Fall glaube ich nicht. Es lag Einspruch und kein Widerspruch vor und da wird im allgemeinen mitgeteilt, daß keine Fristverlängerung möglich ist. Aber schau sicherheitshalber mal nach, was genau zu der Frist vom Gericht mitgeteilt wurde.
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Pepsi
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#6

22.09.2008, 18:25

die Begründungsfrist ist m.E. keine Notfrist
JonesJess
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#7

22.09.2008, 18:46

@Pepsi: Ja ist eigentlich keine.

Aber hier würde ich nochmal in der Akte blättern, was auf dem Schreiben des Gerichts stand. Hat das Gericht eine Frist gesetzt und es kommt nix vom Kläger, kann das Gericht ja ohne Eure Anspruchsbegründung entscheiden. Viell. kam ja zwischendurch nochmal eine Aufforderung des Gerichts?
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Ciara
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#8

22.09.2008, 19:03

Beim Einspruch wird das Verfahren sofort abgegeben. Beim Widerspruch hingegen kann man es selbst entscheiden. Dementsprechend ist beim Einspruch auch zu begründen.
Wer Dag for Dag sin Arbeit deit und jümmers op sin Posten steiht, und deit dat got und deit dat gern, der darf sich ok mal amüseern
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jacqueline k
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#9

22.09.2008, 20:38

Das mit dem Einspruch hab ich nicht gewusst. Vielleicht es deshalb dieser Fehler passiert, der übrigens nicht auf mein Mist, sondern auf das meiner Chefin wächst. Ist aber echt peinlich. Jeder dachte bei uns im Büro, können wir ganz entspannt liegen lassen. Ja, dann wohl nicht. Wie gesagt, der Streitwert ist ja nicht ganz so hoch.

Aber um nochmal auf´s Rechtsmittel zurückzukommen. Ich hab auch schon über Nichtgehörsrüge nachgedacht. Aber ich weiß nicht, ob mir das wirklich was bringt.

Vielen Dank aber für eure Antworten. Tja, man lernt nie aus ne
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nici01
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#10

22.09.2008, 21:27

Was ist denn mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand? Kann man die nicht beantragen.
http://www.bpb.de/wissen/XXIRCI,0,0,Wie ... Stand.html

Meine Ausbildung ist schon etwas her und wir haben im Büro eigentlich noch keinen solchen Fall gehabt?
Was sagt denn Deine Chefin dazu?
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