Hallo zusammen,
ich bin total überfragt....
Wir haben gegen eine Gegner 5 Verfahren laufen und ich weiß nicht genau, wo ich einen KFA machen kann..
1. Verfahren vor dem LG. Haben hier gewonnen und bereits ein rechtskräftiges Urteil und KFB.. alles richtig
wir haben die ZV eingeleitet mit PfüB
2. Verfahren - einstweilige Einstellung (ZV)... wird kostenpflichtig zurückgewiesen... KFA möglich?
3. Verfahren - Erinnerung (ZV).. wird ebenfalls zurückgewiesen... laut Gericht kein KFA im Erinnerungsverfahren möglch. stimmt das?
4. Verfahren - Vollstreckungsschutzklage (Antrag) auch dieses Verfahren wurde zurückgewiesen ... Entscheidung ist auch gerichtskostenfrei ö.... also auch kein KfA möglich ??
5. Verfahren - Prüfung PKH Antrag... Antrag wurde vom Gericht geprüft und zurückgewiesen.. hier kann ich auch keinen KfA stellen oder? da es hier nur um die Prüfung des PKH Antrages ging und er nicht ergangen ist
6. Beschwerdeverfahren - fängt jetzt erst an...
Die Gegnerin lässt echt nichts unversucht.... es sind viele Verfahren und ich weiß einfach nicht, in welchen ich d. KFA stellen kann...
Bitte um Hilfe
KFA in verschiedenen Bereichen
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Vorabfrage in der Hoffnung, ich habe den SV richtig erfasst:
Wenn alle eure Anträge zurückgewiesen worden sind, wo willst Du einen KFA stellen? Ihr seid doch durch die Bank die Unterlegenen...
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~ Grüßle ~
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13, ich glaub du hast was falsch verstanden Die Themenstarterin hat die ZV mit einem PfÜB eingeleitet. Gegen diese ZV wehrt sich die Schuldnerin offensichtlich vehement mit allem möglichen.
@Anna1206: Du kannst Kostenfestsetzung nur in den Verfahren beantragen, in denen du eine Kostengrundentscheidung vom Gericht vorliegen hast. Z. B. bei deinem Punkt 2., Punkt 4. sofern das Gericht hier neben der Abweisung entschieden hat, dass die Schuldnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Zu deiner Frage in 3. Ja das haut hin, dass du da keinen KFA stellen kannst, denn für den RA, der bereits im ZV-Verfahren tätig ist, entsteht keine VG für das Erinnerungsverfahren § 19 Abs. 2 Nr. 1 RVG
Zu Punkt 5. Im PKH-Prüfungsverfahren gibt es keine Kostenerstattung durch den "Unterlegenen"
@Anna1206: Du kannst Kostenfestsetzung nur in den Verfahren beantragen, in denen du eine Kostengrundentscheidung vom Gericht vorliegen hast. Z. B. bei deinem Punkt 2., Punkt 4. sofern das Gericht hier neben der Abweisung entschieden hat, dass die Schuldnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Zu deiner Frage in 3. Ja das haut hin, dass du da keinen KFA stellen kannst, denn für den RA, der bereits im ZV-Verfahren tätig ist, entsteht keine VG für das Erinnerungsverfahren § 19 Abs. 2 Nr. 1 RVG
Zu Punkt 5. Im PKH-Prüfungsverfahren gibt es keine Kostenerstattung durch den "Unterlegenen"
Bu toil leam a dhol gu Alba
Ich möchte nach Schottland
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Siehste, kam mir gleich komisch vor. Dann sind die Anträge der Schuldnerseite alle zurückgewiesen worden?! Meine Güte, das habe ich dem SV nicht gleich entnehmen können...
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