Anwaltliches Aufforderungsschreiben mit ZV-Auftrag, Geb?

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Liesel
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#11

01.04.2014, 16:49

Für die Vollstreckung aus einem Vergleiche gibt es keine Wartefrist. Diese sind sofort fällig.

Weiter muß auch keine vorherige Zahlungaufforderung ohne Gebühren übersandt werden.

Eine vorherige Zustellung des Titels ist ebensowenig notwendig. Der Gläubiger muß lediglich im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung sein.

Die Vorgehensweise der Gegenseite ist daher legitim.
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bdrae
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#12

02.04.2014, 09:14

:thx Das ging ja jetzt ruckizucki!

ABER: kollegial finde ich das nicht........ :motz

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Adora Belle
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#13

02.04.2014, 09:28

Naja, ärger Dich mal lieber über den Chef, der keine konkrete Zahlungsfrist im Vergleich vereinbart hat.
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bdrae
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#14

03.04.2014, 17:06

Haha, hier fehlt der "like"-Button für saugute Beiträge :mrgreen:
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Butterblume
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#15

03.04.2014, 17:26

Beschluss des BGH vom 18.07.2003 zu Az. IXa ZB 146/03 (Eine anwaltliche Vollstreckungsgebühr für eine an den Schuldner gerichtete Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ist - abgesehen von den Fällen des § 798 ZPO - bereits dann erstattungsfähig, wenn der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels im Besitz hat und dem Schuldner zuvor ein angemessener Zeitraum zur freiwilligen Erfüllung zur Verfügung stand.)

In diesem Fall ging es auch um einen Vergleich in dem keine Zahlungsfrist vereinbart wurde und das Gericht ging davon aus, dass dem Schuldner eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Zahlung einzuräumen sei, bevor die Gebühr für die Androhung der Zwangsvollstreckung von dem Schuldner zu erstatten ist.

Im Übrigen geht die Commerzbank davon aus, dass wenn man nach 2!!! Monaten eine Vollstreckungsandrohung verschickt, die Gebühr nicht zu erstatten ist!! :evil:
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#16

03.04.2014, 17:53

Steht denn im Vergleich ein Datum bis wann die Summe hätte bezahlt werden sollen?
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Adora Belle
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#17

03.04.2014, 18:00

Siehe
Adora Belle hat geschrieben:Naja, ärger Dich mal lieber über den Chef, der keine konkrete Zahlungsfrist im Vergleich vereinbart hat.
Dann wärs ja zu einfach.
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Anahid
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#18

03.04.2014, 18:58

Butterblume hat geschrieben:Im Übrigen geht die Commerzbank davon aus, dass wenn man nach 2!!! Monaten eine Vollstreckungsandrohung verschickt, die Gebühr nicht zu erstatten ist!! :evil:
Aber die willst Du jetzt nicht als "normal" bezeichnen, oder? :mrgreen:

Die herrschende Meinung sagt 14 Tage. Dies hat sich aus der Wartefrist für Vollstreckungen aus einem KFB so nach und nach entwickelt. Wenn man nach 14 Tagen eine Vollstreckungsandrohung übersendet, ist die Gebühr erstattungsfähig. Zeitpunkte darunter sind in der Regel verfrüht und nicht erstattungsfähig. Bei unwiderruflichen Vergleichen beginnen die 14 Tage mit dem Tag des Vergleichsabschlusses, bei widerruflichen mit dem Tag des Ablaufs der Widerrufsfrist.

Entsprechend dürfte auch die Gebühr bei dem Fall der Themenstarterin nicht erstattungsfähig sein, ob der Gegenseite eine vollstreckbare Ausfertigung vorliegt oder nicht. Es sei denn, bis zur Zustellung des Vergleichs an die Gegenseite vom Tag des Abschlusses an sind mehr als 14 Tage vergangen und das gibt der Sachverhalt nicht her.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#19

04.04.2014, 12:28

Aaalso ich muss glaub ich noch was ergänzen. Die WIderrufsfrist lief am 03.03. ab. Am 04.03.2014 war der Vergleich also m. E. "rechtskräftig", oder? Und wenn ICH von da an 14 Tage rechne, komme ich auf den 18.03.2014. Wir haben den Beschluss vom Gericht am 24.03.2014 zugeschickt bekommen. Am 26.03.2014 kam das Aufforderungsschreiben. Durch diverse Recherche im Internet und eure Beiträge bin ich nun mittlerweile der Meinung, dass spätestens ab dem 18.03. oder 19.03.2014 die 0,3 Gebühr für die Zahlungsaufforderung zumindest gerechtfertigt war. Mein Chef (!!) meint aber (und schreibt das auch so an die Gegenseite!!!), dass die Zahlungsfrist ab dem Eingang des Beschlusses bei uns zu berechnen ist. Und das ist sein voller Ernst. Mir glaub er mal wieder nicht und ich weigere mich gerade das Schreiben an den GEgneranwalt so rauszuschicken.
Dürfte ich hierzu nochmal eure Meinung wissen?
Hatte mittlerweile auch eine Entscheidung bzgl. der angemessenen 2-Wochen-Frist vom Chef bekommen. Aber das ändert nichts daran, dass man bei einem Vergleich (anders als bei einem Urteil) ja bereits beim Abschluss oder Nicht-Widerruf weiß, was man zu zahlen hat und nicht erst bei Posteingang, oder?

Mann wie mich das nervt :shock:
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Eve80
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#20

04.04.2014, 12:47

Ich kann es dir jetzt nicht anhand von Urteilen/Rechtsprechung etc begründen, aber mein Bauch sagt mir (und deiner dir ja auch), dass bei Abschluss des Vergleichs bereits klar war, was an wen zu zahlen ist, sofern kein Widerruf erfolgt. Es handelt sich um eine Bringschuld, d. h. der Schuldner hat sich drum zu kümmern, dass die Kohle rechtzeitig ankommt und das bedeutet, entweder beim Gericht anrufen, ob ein Widerruf vorliegt oder aber vom Gegner bestätigen lassen, dass er (auch) nicht widerrufen hat und dann raus mit der Kohle.

Alles natürlich ohne Gewähr und aus dem Bauch raus...
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