Hallo alle zusammen,
eine kurze Frage in Sachen Form:
Wenn bei einem Schriftsatz (Stellungnahme zu Klageerwiderung) die ladungsfähigen Adressen hinzufügt werden müssen, wo baut man diese dann ein? In den Schriftsatz oder auf einem Extrablatt?
Vielen Dank im Voraus.
ladungsfähige Adresse
- sunshine24
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Ich nehme mal an, dass ihr als Beweis Zeugen nennt? Dann direkt hinter den Namen.
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
- Tigerle
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Wie meinst Du das? Hat das Gericht bei Euch die Mitteilung der Ladungsfähigen Anschrift angefragt?
Wenn dem so ist, haben wir das immer einfach in den Schriftsatz mit eingebaut, z.B. teilen wir die ladungsfähige Anschrift wie folgt mit:
.... Adresse.
Wenn dem so ist, haben wir das immer einfach in den Schriftsatz mit eingebaut, z.B. teilen wir die ladungsfähige Anschrift wie folgt mit:
.... Adresse.
Für den Fall, dass du normale Beweisangebote im Schriftsatz meinst, dann kommt die ladungsfähige Adresse unter den benannten Zeugen.
Bsp:
Der Zeuge Mustermann hat dies beobachtet.
Beweis: Zeugnis des Herrn Max Mustermann,
zu laden: Musterstr. 1, 12345 Musterstadt
(muss halt noch schön formatiert werden, das kann ich hier leider nicht so darstellen)
Bsp:
Der Zeuge Mustermann hat dies beobachtet.
Beweis: Zeugnis des Herrn Max Mustermann,
zu laden: Musterstr. 1, 12345 Musterstadt
(muss halt noch schön formatiert werden, das kann ich hier leider nicht so darstellen)
- sunshine24
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MUSS aber nicht untendrunter stehen, wir schreiben:
Beweis: Zeugnis der Herrn xy, .... (hier dann die Adresse)
Beweis: Zeugnis der Herrn xy, .... (hier dann die Adresse)
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
- sunshine24
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Genau Wollte das nur schreiben, weil bei deinem Beitrag das so rüber gekommen ist, als müsste das in dieser Form seinSleazZ hat geschrieben:ja muss nich - das kann man halten wie ein Dachdecker. Jede Kanzlei hat da ihre Eigenarten
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
- chkern
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Super, danke. Das hilft mir schon sehr weiter. Vielen lieben Dank.
Noch ganz kurz: Reicht es, die Adresse einmal zu erwähnen oder sollte man besser jedes Mal die Adresse hinschreiben, wenn der Zeuge als Beweis angeführt wird?
Noch ganz kurz: Reicht es, die Adresse einmal zu erwähnen oder sollte man besser jedes Mal die Adresse hinschreiben, wenn der Zeuge als Beweis angeführt wird?
- Birne
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Reicht einmal! Wenn ihr den Zeugen in späteren Schriftsätzen nochmals benennt, schreibst du einfach dahinter: Zeuge so und so, bereits benannt (b.b.). Das Gericht hat ja dann die Anschrift schon vorliegen.
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