Insolvenzverfahren - Forderung aus vors. unerl. Handlung

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SSchall
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#1

18.06.2012, 15:48

Hallo,

wir haben für unsere Mandantin eine Forderung aus vors. unerl. Handlung gegen den Schuldner, der nun im Insolvenzverfahren ist. Meine Chefin möchte wissen, wie man die Forderung weiter geltend machen kann. Z. B. nach dem Insolvenzverfahren. Was können wir jetzt weiter tun?
Ann_Lachen
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#2

20.06.2012, 17:29

Nach Erteilung der Restschuldbefreiung kann der Gläubiger eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nur durchsetzen, wenn er diese Forderung bei Anmeldung zur Tabelle mit dem eindeutigen Attribut "vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung" versehen hat. Die Durchsetzung der angemeldeten Forderung erfolgt mittels einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Insolvenztabelle. Dem Gläubiger wird zu seiner Forderung ein Tabellenauszug, der mit einer Vollstreckungsklausel versehen ist, erteilt.

Ist eine Forderung als unerlaubte Handlung angemeldet worden, kann durch den Urkundsbeamten bzw. Rechtspfleger ohne weiteres eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden. Vollstreckbar ist der Betrag, der nach der Verteilung im eröffneten Verfahren und während der Wohlverhaltensperiode als Rest verblieben ist.
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#3

20.06.2012, 17:46

Du solltest zumindest die Quelle Deiner Ausführungen angeben, wenn Du schon nicht selbst was schreiben magst oder kannst. Man darf nicht halbe Aufsätze einfach so kopieren und zitieren. Das gibt oft Ärger. (Ich weiß, Du hast Teile gelöscht und so, aber das reicht halt nicht.)
Ann_Lachen
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#4

20.06.2012, 17:48

:oops: Beim nächsten Mal!
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