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cjdenver
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#41

15.03.2012, 17:08

§39 FamFG...? ;)
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#42

15.03.2012, 17:14

Eine Belehrung ist aber nicht erforderlich, soweit die Entscheidung nicht nach dem FamFG, sondern auf Grundlage anderer Verfahrensvorschriften ergeht. Denn § 39 kommt keine über dieses Gesetz hinausgehende Wirkung zu. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist daher nicht erforderlich, wenn für das gesamte Verfahren, nicht nur für die Beschwerde (s. Rn. 2), auf die ZPO verwiesen wird, wie z.B. hinsichtlich der Kostenfestsetzung (§ 85). Dann bestimmt sich das erstinstanzliche Verfahren nach der ZPO, die eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht verlangt. Vergleichbares gilt für die Wertfestsetzung nach § 55 FamGKG, für die eine eigenständige Verfahrensregelung (§§ 55, 59, 61 FamGKG) getroffen wurde. Dies betrifft auch die Festsetzung der Gebühren des VKH/PKH-RA gem. § 55 RVG oder des Vergütungsanspruchs des RA gegen seinen Mandanten gem. § 11 RVG, für das über § 85 FamFG auf §§ 103 ff ZPO verwiesen wird.

Zöller, ZPO, 28. A., § 39 FamFG Rn. 3
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#43

15.03.2012, 17:20

hm, na gut, das seh ich anders. denn das kostenfestsetzungsverfahren wird eben nicht gänzlich in der ZPO geregelt, sondern die normen der ZPO "sind entsprechend anzuwenden". Für mich ist das durch den hinweis auf "entsprechend" weiterhin ein FamFG verfahren... aber sieht mr. zöller wohl nich so :mrgreen:
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#44

15.03.2012, 18:19

Ich meine aber auch, dass Du das Wort "entsprechend" zu stark gewichtest. Es wird damit doch letztlich nichts anderes gesagt, als dass die ZPO nicht unmittelbar zum Zuge kommt, sondern "um die Ecke" per Querverweis. Damit ist die Anwendungsbedeutung der ZPO nach m.A. aber in keiner Weise geschmälert und es ist immer noch ein ZPO-Verfahren, dies schon deshalb, weil unterm Strich dort geregelt ist, wie das KFV "läuft".
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#45

16.03.2012, 10:54

naja kommt drauf an, im SpruchG alter Fassung (vor FamFG) galt grundsätzlich und in vielen Vorschriften das FGG "entsprechend", aber Spruchverfahren waren nie FGG-Verfahren, sondern wurden immer im Kern (und auch in Hinsicht auf besondere Punkte wie die Zusammensetzung der Kammer, die Beschwerdewege etc.) als SpruchG-Verfahren gesehen... und mit dem alten FGG wars ja genauso, da gabs auch massenweise Verweise auf die ZPO weil das FGG nur Stückwerk war, aber ein FGG-Verfahren war trotzdem kein ZPO-Verfahren um die Ecke.

aber okay, ich kann beide seiten nachvollziehen ;)
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