Vollstreckungsabwehrklage

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mel87
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#1

16.08.2007, 11:26

hi,

wie war das noch gleich mit der vollstreckungsabwehrklage? kann man die nicht erst einreichen, wenn bereits vollstreckungsmaßnahmen von seiten des gläubigers versucht wurden? oder liege ich da falsch?
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PeeDee
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#2

16.08.2007, 11:27

Nein, da liegst du richtig.
Weil wenn noch keine ZV Maßnahmen eingeleitet wurden, gegen was sollte sich dann die Klage richten?
Mir kann man nicht kündigen - Sklaven müssen verkauft werden


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mel87
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#3

16.08.2007, 11:28

ok danke... mein chef hat mich irgendwie verwirrt
eve

#4

16.08.2007, 11:30

Rechtsschutzbedürfnis für die Klage hast Du dann, sobald eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme ernsthaft droht; also auch schon vor Erteilung oder Umschreibenung der Vollstreckungsklausel bis zur endgültigen Befriedigung d.d. Gläuiber. Rechtsschutzbedürfnis fehlt dann, wenn eine ZV-Maßnahmen unzweifelhaft nicht beabsichtigt ist.
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