Hallo!
Hab hier irgendwie ne komische Sache:
Wir haben uns mit der Gegenseite während eines anhängigen Prozesses außergerichtlich doch noch geeinigt (Zahlung, Verpflichtung zur Rücknahme der Klage etc.). Dieser außergerichtliche Vergleich wurde von beiden Anwälten unterschrieben. Eine Vollstreckungsunterwerfung in dem Vergleich wurde nicht eingebaut.
Jetzt will die Gegenseite nicht zahlen, da sie angibt, dass der Vergleich ja gar nicht wirksam zustande kam, da ja nur die Anwälte unterschrieben hätten, und nicht die Parteien selber Vollmacht des Gegenanwalts liegt uns vor, aus der auch hervorgeht, dass er zum Abschluss von Verträgen und Abgabe von Willenserklärungen berechtigt ist.
Habt ihr sowas schon mal gehört? Der Vergleich kann doch auch von den Anwälten für die Parteien angenommen und unterschreiben werden? Oder seh ich das falsch???
Annahme Vergleich durch Anwälte
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Du hast in Deinem Profil "Rechtsanwältin" stehen. Wenn dem so ist, sollte sich Dir diese Frage eigentlich nicht stellen bzw. Du sollest wissen, wo Du suchen musst.
Wenn Deine Berufsangabe - ich sag mal vorsichtig "geschönt" ist - dann solltest Du das umgehend ändern.
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"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!"
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Die ist nicht geschönt! Ich denke, ich habe ja bereits angegeben, dass ich nicht der Meinung des Gegenanwalts bin und somit lediglich eure Meinung wissen wollte. Schade, dass man nicht mal "einfache" Fragen zur Meinung anderer stellen kann...
- misspinky1984
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Wurde die Prozessvollmacht ggf. von der Gegenseite gem. § 83 ZPO beschränkt?!?
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Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
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Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
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- Adora Belle
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Die Gegenseite kann viel reden, wenn der Tag lang ist. Natürlich ist auch der Vergleichsabschluß von der Vollmacht gedeckt. Nützt Euch bloß nix, Ihr könnt ja nicht vollstrecken - von daher bleibt Euch wohl nur, den Rechtsstreit fortzuführen. Es wurde ja hoffentlich nicht vor Zahlung zurückgenommen.
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Nein, wurde nicht beschränkt.
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Für mich hört sich die Fragestellung aber schon so an, als ob nicht die Anwältin sie selber stellt und das übrigens nicht nur in diesem Fred. Aber sei es drum, bist Du halt Anwältin.
Sofern entsprechende Bevollmächtigen vorliegen, denke ich dass der Vergleich gültig sein kann, was Euch aber nicht wirklich weiter hilft, wenn keine Vollstreckungsunterwerfung drin ist. Dann müsst ihr ja doch klagen. Da hätte man sich das auch sparen können.
Sofern entsprechende Bevollmächtigen vorliegen, denke ich dass der Vergleich gültig sein kann, was Euch aber nicht wirklich weiter hilft, wenn keine Vollstreckungsunterwerfung drin ist. Dann müsst ihr ja doch klagen. Da hätte man sich das auch sparen können.
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- misspinky1984
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Na dann ist doch auch der Vergleichsabschluss gedeckt, § 81 ZPO.
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Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
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@ Adora Belle: Ne, wurde natürlich nicht zurückgenommen.
- misspinky1984
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Na dann kannst Du ja jetzt den RS fortführen.
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