Klage

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Baffy
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#1

17.02.2009, 19:28

guten abend alle zusammen :D

meine nachfolgende frage ist mir schon fast ein bissl peinlich :oops:

folgendes ist passiert: ich hatte heute eine diskussion mit einem bekannten. er will gegen eine entscheidung seiner krankenkasse klage einreichen (widerspruchsverfahren vorausgegangen). er meinte, es reicht, wenn er dem gericht mitteilt, dass er klagen wird - ohne begründung ohne anträge. er meint, es reicht aus, wenn er in seinem schreiben ans gericht erwähnt, dass die begründung und anträge durch seinen rechtsanwalt erfolgen???? :?:

is da jetzt irgendeine entscheidung an mir vorbeigegangen? in einer klageschrift werden doch direkt anträge gestellt und begründet? er ließ sich auch nicht davon überzeugen, dass das alles in einem antrag gestellt wird. der clou ist ja, dass die frist zur klageinreichung am 28.02.2009 abläuft und er am donnerstag für acht in den urlaub fährt. selbst wenn er anschließend einen ra beauftragt, ist die frist doch abgelaufen.

bin etwas verwirrt :( und über jeden hilfreichen hinweis dankbar.
madeja
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#2

17.02.2009, 19:39

§ 92 SGG. Eine Verletzung der Sollvorschriften ist im vom Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) geprägten Sozialgerichtsverfahren nicht sonderlich dramatisch. Beachte außerdem die Fristsetzungsnotwendigkeit in § 92 Abs. 2 SGG.

Das SGG gilt übrigens auch für alle Menschen, die nicht RA-Micro verwenden.
Baffy
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#3

17.02.2009, 19:51

danke für die schnelle antwort. werd gleich mal im SGG nachschauen :-)
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wifey
...ist hier unabkömmlich !
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#4

17.02.2009, 20:07

und ganz streng genommen ist das hier auch schon Rechtsberatung ..... :closed
Viele Grüße

ich
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