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Fehler im Abrechnungsprogramm

Verfasst: 16.02.2009, 20:22
von Strubbel
Hallo!

Habe heute einen Kostenfestsetzungsantrag der Gegenseite überprüfen wollen und dafür die Gebühren über die normale Abrechnungsfunktion eingegeben (unsere Mandanten müssen die gleichen Gebühren ja auch an uns zahlen).

Dabei habe ich einen Programm-Fehler gefunden:

Es war ein Berufungsverfahren, in dem ein Vergleich mit Mehrwert abzurechnen war. Das Programm hat jetzt nicht automatisch den Abgleich nach § 15 III RVG gemacht, als ich die Gebühr Nr. 3200 und Nr. 3201 eingegeben habe. Bei den Einigungsgebühren hat es den Abgleich aber gemacht.

Also Achtung, wenn ihr ein Berufungsverfahren mit Mehrvergleich abrechnet, dass ihr nicht an Abgleich vergesst und dann zu viel abrechnet!

LG strubbel

Verfasst: 16.02.2009, 20:30
von Soenny
Und wie sieht das aus, wenn du den KFA normal machst? Ist der Fehler da auch oder nur in dem Berechnungsprogramm?

Verfasst: 17.02.2009, 19:28
von Strubbel
Das habe ich nicht probiert, aber ich gehe davon aus, dass der Fehler in dem Abrechnungsmodus ist, egal, welche Rechnungsart man auswählt...

Verfasst: 17.02.2009, 19:30
von Curry
Hast du auch die richtige 3201 ausgewählt? Da gibt es doch immer noch extra die Auswahl "Protokollierung einer Einigung", die andere gleicht er glaube ich nicht ab.

Verfasst: 17.02.2009, 19:52
von Soenny
Strubbel kannst du die Berechnung mal hier irgendwie als Muster einstellen, damit man sich das mal ansehen und ausprobieren kann?

Verfasst: 18.02.2009, 10:24
von Curry
Ich hab es gerade mal ausprobiert. RA-Micro schreibt diesen Hinweis ja gar nicht hin, dass geprüft wurde. Und die RVG-Nr. sind doch auch falsch, oder?

Verfasst: 18.02.2009, 10:44
von Andreas
Tatsächlich, ich kann das nachvollziehen :

[hr]

Erste Instanz:

Gegenstandswert: 5.000,00 €
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 391,30 €

Gegenstandswert: 7.500,00 €
Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr. 3101 Nr. 2,
3100 VV RVG 0,8 292,50 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Wert 12.500,00 € berücksichtigt -

Gegenstandswert: 5.000,00 €
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 361,20 €
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nr. 1003, 1000 VV RVG 1,0 301,00 €

Gegenstandswert: 7.500,00 €
Einigungsgebühr § 13, Nr. 1000 VV RVG 1,5 488,00 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,5 aus Wert 12.500,00 € berücksichtigt -
Zwischensumme der Gebührenpositionen 1.834,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 1.854,00 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 352,26 €
Gesamtbetrag 2.206,26 €

[hr]

2. Instanz:

Gegenstandswert: 5.000,00 €
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3200 VV RVG 1,6 481,60 €
Terminsgebühr, Berufung § 13, Nr. 3202 VV RVG 1,2 361,20 €
Einigungsgebühr, Berufung/Revision § 13 RVG, Nr. 1004, 1000 VV RVG 1,3 391,30 €

Gegenstandswert: 7.500,00 €
Einigungsgebühr § 13, Nr. 1000 VV RVG 1,5 397,70 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,5 aus Wert 12.500,00 € berücksichtigt -
Zwischensumme der Gebührenpositionen 1.631,80 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 1.651,80 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 313,84 €
Gesamtbetrag 1.965,64 €

[hr]

In erster Instanz rechnet RA-M. tatsächlich die Differenzverfahrensgebühr automatisch dazu und macht auch den Abgleich.

In der zweiten Instanz rechnet es sie nicht dazu, also die 3201 Nr. 2 VV RVG.

Ob es den Abgleich in der Berufung macht, wenn sie manuell dazuträgt, hab ich jetzt aber grad nicht getestet.

Verfasst: 18.02.2009, 10:45
von Andreas
Und es geht doch - Erklärung gleich. Muster:

Rechtsanwaltsgebührenrechnung

Gegenstandswert: 5.000,00 €
Verfahrensgebühr, Berufung § 13, Nr. 3200 VV RVG 1,6 481,60 €

Gegenstandswert: 7.500,00 €
Berufung, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr. 3201, 3200
VV RVG 1,1 360,00 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,6 aus Wert 12.500,00 € berücksichtigt
-

Gegenstandswert: 5.000,00 €
Terminsgebühr, Berufung § 13, Nr. 3202 VV RVG 1,2 361,20 €
Einigungsgebühr, Berufung/Revision § 13 RVG, Nr. 1004, 1000 VV
RVG 1,3 391,30 €

Gegenstandswert: 7.500,00 €
Einigungsgebühr § 13, Nr. 1000 VV RVG 1,5 397,70 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,5 aus Wert 12.500,00 € berücksichtigt
-
Zwischensumme der Gebührenpositionen 1.991,80 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 2.011,80 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 382,24 €
Gesamtbetrag 2.394,04 €

Verfasst: 18.02.2009, 10:47
von Andreas
Und zwar hat RA-M. für mich unverständlicherweise mehrere 3200 Nummern drin.

Man muß die zweite "3200 Verfahrensgebühr, Berufung" wählen. Dann macht er auch die 3201 automatisch dazu und auch den Abgleich 15 III RVG.

Gilt übrigens auch bei der 3202 Terminsgebühr Berufung - also Obacht.