Erteilung Ausfertigung oder begl. Abschrift

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dadiber
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#11

30.11.2005, 08:47

So um das Thema nochmal zurückzuholen:

§ 154 Abs. 3 KostO besagt folgendes:

(3) Der Notar hat eine Ablichtung oder einen Ausdruck der Berechnung zu seinen Akten zu bringen. Er hat sie ferner unter jeder von ihm erteilten Ausfertigung sowie unter jedem Beglaubigungsvermerk aufzustellen. Hat der Notar eine Urkunde entworfen und demnächst beglaubigt, so sind auch die Kosten des Entwurfs unter der Beglaubigung zu vermerken.

Demnach ist der Notar also verpflichtet, die Kostenberechnung auf einer Ausfertigung mit anzubringen.

Ergo: ich bleibe dabei und erteilte immer nur beglaubigte Abschriften
!!! Alle Angaben sind wie immer ohne Gewähr !!!

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#12

02.12.2005, 10:38

Also muss ich nun oder muss ich nich?
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Lena
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#13

02.12.2005, 11:03

:?: :?: Keine Ahnung... Hab auch in der Kommentierung zur KostO nix gefunden...

Aber wenn man müsste dann wird das hier schon 20 Jahre falsch gemacht, in dem Büro wo ich vorher war, und in den Büros wo 2 Freunde von mir arbeiten... und es kamen noch nie Beschwerden. Ja, ich weiß das ist kein Grund... :oops:

Nur wenn man müsste, dann müsste doch nach dem von dir zitierten § das auch für beglaubigte Abschriften gelten? Oder les ich heut falsch... :nachdenk
Liebe Grüße
Lena

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#14

02.12.2005, 11:13

stimmt....müsste man wohl.....ich frag mal einfach bei unserer nächsten prüfung nach.....in 2 oder 3 jahren
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#15

02.12.2005, 11:23

Ich hab eben mal nen Kostenspezialisten gefragt, der auch selbst Kostenseminare abhält. Sobald mir ne Antwort vorliegt werd ich berichten...
Liebe Grüße
Lena

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#16

04.12.2005, 13:52

Hallo!

Also ich schicke auch im Ausfertigungen zum Gericht und zwar ohne Kostenrechnung.

@ Lena
Das ist nett wenn du Bescheid sagen könntest ob wir Kostenrechnungen auf die Ausfertigungen drucken müssen... Dann muß ich mal wieder etwas ändern.

Liebe Grüße
Sandra
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#17

07.12.2005, 09:03

Hab die Antwort bekommen - nochmals DANKE an Herrn Filzek!!!

20 Die Regelungen der *Abs. 3 S. 2 und 3* über die Aufnahme der Kostenberechnungen (und damit idR auch der Werte) in
jede Ausfertigung und unter jeden Beglaubigungsvermerk sind bei öffentlich zugänglichen Urkunden problematisch im
Hinblick auf ein evtl. Interesse der Beteiligten an der *Geheimhaltung* der Vermögenswerte (vgl. auch #§ 18 BNotO# zur
*Verschwiegenheitspflicht* des Notars) und das Steuergeheimnis (§ 30 Abs. 2 Nr. 1c AO; vgl. auch Assenmacher/Mathias,
Kostenberechnung. 2.1.2 aE; Korintenberg § 154 Rn. 19; Filzek, Notarkosten-ABC Teil 1 Anm. nach Text § 154). Zuzustimmen
ist der Einschätzung von Lappe (NotBZ 2002, 446f.), dass der Notar § 154 Abs. 3 S. 2 nicht mehr ernst zu nehmen braucht,
weil seine praktische Handhabung den Normzweck verfehlt und eine sorgsame Kostenberechnung verhindert werden kann,
wenn nach der Erteilung einer Ausfertigung der Geschäftswert noch genauer zu ermitteln ist.


Also von daher kann ich gut damit leben, dass wir keine Kostenvermerke auf Ausfertigungen schreiben... (es hat auch bisher - seit über 10 Jahren und egal in welchem Büro und LG-Bezirk - NIE ein Prüfer moniert).

LG
Lena
Liebe Grüße
Lena

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#18

07.12.2005, 09:26

Da fällt mir grad noch was ein...
Manche schicken ja nur beglaubigte Kopien von Grundschulden an das Grundbuchamt. Zur Eintragung reicht das aus. Aber dann kann der Antrag auf Eintragung immer noch einseitig zurückgenommen werden.

Der schlimmste Fall wäre ja z.B. wenn ich die Eintragung mit einer begl. Kopie beantrage, fertige eine Rangbescheinigung und der Eigentümer nimmt den Antrag zurück... Daher sollte man bei Grundschulden immer nur Ausfertigungen an das Grundbuchamt übersenden.

VOr Eintragung ist der Eigentümer gem. § 873 II BGB an die Erklärung nur gebunden,
- wenn die Erklärungen BEIDER Parteien notariell beurkundet sind (dann müsste die Bank mitwirken),
- wenn die Erklärungen vor dem Grundbuchamt abgegeben worden sind (dann müsste dort die Beurkundung stattfinden, was früher mal möglich war § 56 IV BeurkG),
- wenn die Erklärungen BEIDER Parteien beim GBA eingereicht sind,
oder
- wenn der Eigentümer dmem Gläubiger die Eintragungsbew.in grundbuchtauglicher FOrm ausgehändigt hat.

Daher sollte der Antrag auf EIntragung der Grundschuld vom Notar immer auch im Namen oder im Auftrag der Bank gestellt werden UND eine Ausfertigung eingereicht werden.
Eine begl. Kopie genügt zwar den Anforderungen des Grundbuchamtes, vertritt aber nicht die Urschrift im Rechtsverkehr. Daher tritt bei Übersendung der begl. Kopie noch keine Bindungswirkung mit Antragsstellung namens der Bank ein.

Ggf. ist es auch empfehlenswert, dass die Bank den Notar zum Empfang der Bewilligung in Ausfertigung bevollmächtigt und der Notar dies auf der vollstr. Ausfertigung der Bank auch bestätigt. (Dafür gibts dann auch noch ne Gebühr nach § 147 II KostO, Wert = ca. 20% Grundschuldnennbetrag).

Siehe auch ZNotP 2000, Seite 229ff mit Formulierungsvorschlägen...
Liebe Grüße
Lena

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#19

08.12.2005, 08:32

Also den Antrag im Auftrag und Namen der Gläubigerin stellen wir für die Bank auch immer. Hab ich mir bisher nie Gedanken drüber gemacht. Ich sprech das hier im Büro mal mit meinem Chef durch, mal sehen was der dazu sagt.

Und ansonsten noch :thx für die Info wegen er Kostenrechnung. Das wird dann wohl das nächste was ich hier im Büro ändern werde.
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#20

08.12.2005, 11:27

Hallo Daniel,

zu deinem Beitrag von 29.11. (konnte leider nicht früher antworten).

Das mit der Grundschuld bzw. der auszugsweisen Ausfertigung war doch nur als Beispiel gedacht (um dir das mit meinem "System" mal zu erklären). Ich nehme bei Grundschulden auch keine auszugsweise Ausfertigung.

Hast du es mal ausprobiert? Wie findest du es?

Anna

:pcwink
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