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Verfasst: 25.03.2009, 17:57
von Christina90
Danke für das nette angebot aber ich glaub ich würd den eh nciht verstehen.. :D hab hier auch prüfungsvorbereitungsbücher aber die bringn mich grad nicht weiter.. steh irgendwie aufn schlauch...ich möcht zu der einen aufgabe nur den GW und die Gebühr wissen GW müsste ja der § 23 ergeben aber das wurde mir angstrichen^^

und die Gebühr fällt mir eben nicht ein...

Verfasst: 25.03.2009, 18:01
von Jupp03/11
§ 23 Abs. 2 KostO, ist der Wert des freigegebenen Grundstücks geringer, ist dieses der Wert für die Kostenberechnung.

Verfasst: 25.03.2009, 18:03
von Christina90
Genau! Aber in der Aufgabe steht ja nicht wo hoch der Wert des bestehenden Grundstückes ist.. weil den brauch ich ja um zu wissen ob der Wert des freigegebenden Grundtückse hier 42.000,00m € geringer ist...

Verfasst: 25.03.2009, 18:07
von Jupp03/11
Den Wert des Grundstücks hast du unter 9 mit 42.000,00 € angegeben.

Also Wert:
42.000,00 € x 2, da zwei Grundpfandrechte

Wert: 84.000,00 € insgesamt

§ 38 II Nr. 5a 5/10

Verfasst: 25.03.2009, 18:12
von Christina90
Aaaachso, auf die Gebührenvorschriften hätte ich im Notfall auch getippt.. aber war mir da sehr unsicher.. aber auf die Berechnung für den GW wäre ich ja nie gekommen.. also vielen dank dafür ;)

Verfasst: 26.03.2009, 09:58
von Revisor
Ich nehme an, dass "§ 23" angestrichen wurde, weil der Absatz fehlte.

Mir fehlt bei allen bislang angegebenen Lösungen (außer der der Lehrerin) die Angabe des § 145 Abs. 1 KostO, die immer dann notwendig ist, wenn ein Entwurf gefertigt wurde. Ferner ist (so BGH) bei Wertgebühren stets § 32 KostO anzugeben.
Also z.B.
5/10 Gebühr gem. §§ 145 Abs. 1, 38 Abs. 2 Nr. 5a, 32 KostO