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Grundschuld

Verfasst: 25.03.2009, 16:12
von Christina90
Nächste Frage gleich hinterher... :)

Für eine Buchgrundschuld nehme ich § 38 II Nr. 5 a) KostO, richti?
Welchen § nehme ich für die Briefgrundschuld.. ? Habe in meinen Unterlagen einmal § 36 I und einmal § 38 II Nr. 5 a stehen, was stimmt von den beiden?

Verfasst: 25.03.2009, 16:27
von Sinchen
Wenn es eine Beglaubigung ist, dann ist es der § 38 und wenn ihr den Vertrag entworfen habt und daran gearbeitet habt. Dann § 36 I.

Ich hoffe ich konnte dir helfen. :P

Verfasst: 25.03.2009, 16:58
von No.Me.
Wenn du eine Grundschuld ohne Zwangsvollstreckungunterwerfung entworfen hast und dann die Unterschrift beglaubigt wurde nimmst du eine 5/10 nach § 38 II 5 a KostO. Hat die Bank dir jedoch ein Formular für die Grundschuld ohne Zwangsvollstreckungsunterwerfung geschickt und wird hierauf die Unterschrift beglaubigt, dann bekommst du nur eine 5/20 nach § 45 KostO. Zusätzlich bekommst du für das einreichen noch eine Gebühr nach § 146 KostO (Verzug nach Beglaubigung).

Ist es eine Grundschuld mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung dann gibt es immer, egal ob du den Entwurf gefertigt hast oder die Bank, eine 10/10 nach § 36 I KostO.

Ob es nun eine Briefgrundschuld oder eine Buchgrundschuld ist, ist egal. Bei den Gerichtskosten spielt das nur eine Rolle. Bei uns kommt es darauf halt an ob mit ZV oder ohne und wenn ohne mit Entwurf oder ohne.

Verfasst: 25.03.2009, 17:05
von Christina90
Ja gut, das was du geschrieben hast, no.me. das wusste ich auch schon, aber danke :) hehe..

Also ich weiß nicht recht wie ich meine frage formulieren soll...

Ich schreib euch einfach mal die Aufgabe hierhin:

Entwurf & Beurkundung der Abtretung einer Briefgrundschuld.. Gebührenvorschrift: § 36 I, § 145 I Kosto.. laut meiner Lösung unserer Lehrerin..

Dadrunter habe ich mir aufgeschrieben, dass bei einem Briefrecht immer der 36 I genommen wird???

Nächste Aufgabe:

Notar wird mit Beurkundung & Entwurf einer Briefgrundschuld ohne ZV.. hier habe ich mir den § 38 aufgeschrieben, was meiner Ansicht nach auch richtig ist.. aber das widerspricht sich ja mit dem was ich mich dadrüber aufgeschrieben habe ....

Ich hoffe ihr versteht wie ich das meine :D

Verfasst: 25.03.2009, 17:18
von No.Me.
Das eine ist die Abtretung und das andere die Beurkundung bzw. Beglaubigung. Für die Abtretung gibt es immer eine Gebühr nach § 36 I KostO. Es wiederspricht sich demnach nicht.

Verfasst: 25.03.2009, 17:33
von Christina90
Oh, dann hab ich das falsch verstanden also handelte es sich nicht um eine grundschuld sondern abtretungserklärung.. deshalb auch die 36 I ok das leuchtet mir ein :)

falls noch rückfragen da sind, melde ich mich nocheinmal :D
Danke :)

Verfasst: 25.03.2009, 17:42
von Jupp03/11
Bei einer Abtretung einer Buchgrundschuld ohne Abtretung der persönlichen Ansprüche entsteht eine 5/10 Geb. nach § 38
Siehe Streifzug Rd-Nr. 11 und 12

Verfasst: 25.03.2009, 17:44
von Christina90
Hä das ist jetzt aber anders als es no.me gesagt hat...oda versteh ich das jetzt irgendwie falsch?

Verfasst: 25.03.2009, 17:47
von Christina90
Hab hier nochmal eine aufgabe mit denen ich nicht klarkomme:

1) Welche Gebühr udn welcher Geschäftswert?bitte mit den jeweiligen §

Entwurf & Beurkundung der Entlassung eines Grundstückes aus der Mithaft von Grudnpfandrehten über 50.000 und 85.000 €. Der Wert des freizugebenden Grundstückes wurde mit 42.000,00 € angegeben.

???

Verfasst: 25.03.2009, 17:50
von Jupp03/11
Weißt du, was besser ist, schick mir mal deine Adresse per PN. Ich schicke dir dann einen alten Streifzug zu, wenn du mir versprichst, diesen nach deiner Prüfung zurückzuschicken.