Hallo, liebe ReNos!
Ich habe da mal wieder ein Problem mit folgender Aufgabe:
Die Herren Thomas Friedrichs und Michael Otto wollen eine GmbH gründen, die ein Stammkapital von 150.000,00 € erhalten soll. Die Firma lautet Friedrichs & Otto Import GmbH. Das Stammkapital übernehmen die Herren Friedrichs und Otto je hälftig. Sie beauftragen den Notar Sommer mit dem Entwurf eines Gründungsprotokolls und eines Gesellschaftsvertrages. Die Handelsregisteranmeldung soll zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erfolgen. In der Gründungsversammlung treten die Herren Friedrichs und Otto zur ersten Gesellschafterversammlung zusammen und bestellen Herrn Otto zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Gesellschaft, er wird von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Erstellen Sie unter Angabe der Vorschriften die Kostenrechnung für die Beurkundung des Gründungsprotokolls nebst Gesellschaftsvertrag. Porto und Schreibauslagen sind nicht zu berücksichtigen.Die Lösung, die im Unterricht auch besprochen wurde und sich als richtig herausstellte, lautet wie folgt:
Kostenberechnung gem. §§ 141, 154 KostO
Geschäftswert für den Beschluss: 25.000,00 € gem. § 41 c I i.V.m. § 41 a IV Nr. 1 KostO
Geschäftswert für den Gesellschaftsvertrag: 150.000,00 € gem. § 39 I S. 1 KostO
Gebühr für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags gem. §§ 32, 36 II KostO (20/10) aus dem Geschäftswert von 150.000,00 € -> 564,00 €
Gebühr für die Beurkundung des Beschlusses gem. §§ 32, 47 KostO (20/10) aus dem Geschäftswert von 25.000,00 € -> 168,00 €
19 % MwSt gem. § 151 a KostO -> 139,08 €
Insg. 871,08 €
Ich bin mir ziemlich sicher, dass diese Aufgabe richtig ist. Aber woran liegt es, dass in der gesamten Kostenrechnung der § 44 I KostO nicht auftaucht? Dieser legt nämlich fest:
"Werden in einer Verhandlung mehrere Erklärung beurkundet, die denselben Gegenstand haben (z. B der Kauf oder die Auflassung, die Schulderklärung und die zur Hypothekenbestellung erforderlichen Erklärungen), so wird die Gebühr nur einmal von dem Wert dieses Gegenstandes nach dem höchsten in Betracht kommenden Gebührensatz berechnet".
Genau das ist meines Erachtens hier doch der Fall oder? Müsste nicht der Richtigkeit halber die (20/10) Beurkundungsgebühr nur
ein einziges Mal nach dem höchsten hier in Betracht kommenden Gebührensatz, also hier 150.000,00 €, abgerechnet werden? Es scheint aber so, als dass § 44 I KostO hier nicht zur Anwendung kommt. Warum ist das so?
Hoffe, Ihr könnt mir da weiterhelfen.
Viele liebe Grüße,
flav