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  Verfasst: 28.02.2010, 17:18 -  Problem mit § 44 I KostO
Hallo, liebe ReNos! :D

Ich habe da mal wieder ein Problem mit folgender Aufgabe:

Die Herren Thomas Friedrichs und Michael Otto wollen eine GmbH gründen, die ein Stammkapital von 150.000,00 € erhalten soll. Die Firma lautet Friedrichs & Otto Import GmbH. Das Stammkapital übernehmen die Herren Friedrichs und Otto je hälftig. Sie beauftragen den Notar Sommer mit dem Entwurf eines Gründungsprotokolls und eines Gesellschaftsvertrages. Die Handelsregisteranmeldung soll zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erfolgen. In der Gründungsversammlung treten die Herren Friedrichs und Otto zur ersten Gesellschafterversammlung zusammen und bestellen Herrn Otto zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Gesellschaft, er wird von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Erstellen Sie unter Angabe der Vorschriften die Kostenrechnung für die Beurkundung des Gründungsprotokolls nebst Gesellschaftsvertrag. Porto und Schreibauslagen sind nicht zu berücksichtigen.


Die Lösung, die im Unterricht auch besprochen wurde und sich als richtig herausstellte, lautet wie folgt:


Kostenberechnung gem. §§ 141, 154 KostO
Geschäftswert für den Beschluss: 25.000,00 € gem. § 41 c I i.V.m. § 41 a IV Nr. 1 KostO
Geschäftswert für den Gesellschaftsvertrag: 150.000,00 € gem. § 39 I S. 1 KostO
Gebühr für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags gem. §§ 32, 36 II KostO (20/10) aus dem Geschäftswert von 150.000,00 € -> 564,00 €
Gebühr für die Beurkundung des Beschlusses gem. §§ 32, 47 KostO (20/10) aus dem Geschäftswert von 25.000,00 € -> 168,00 €
19 % MwSt gem. § 151 a KostO -> 139,08 €
Insg. 871,08 €


Ich bin mir ziemlich sicher, dass diese Aufgabe richtig ist. Aber woran liegt es, dass in der gesamten Kostenrechnung der § 44 I KostO nicht auftaucht? Dieser legt nämlich fest:


"Werden in einer Verhandlung mehrere Erklärung beurkundet, die denselben Gegenstand haben (z. B der Kauf oder die Auflassung, die Schulderklärung und die zur Hypothekenbestellung erforderlichen Erklärungen), so wird die Gebühr nur einmal von dem Wert dieses Gegenstandes nach dem höchsten in Betracht kommenden Gebührensatz berechnet".


Genau das ist meines Erachtens hier doch der Fall oder? Müsste nicht der Richtigkeit halber die (20/10) Beurkundungsgebühr nur ein einziges Mal nach dem höchsten hier in Betracht kommenden Gebührensatz, also hier 150.000,00 €, abgerechnet werden? Es scheint aber so, als dass § 44 I KostO hier nicht zur Anwendung kommt. Warum ist das so?


Hoffe, Ihr könnt mir da weiterhelfen.


Viele liebe Grüße,
flav


 Bitte beachte auch unseren Werbepartner. Vielen Dank!
 


  Verfasst: 28.02.2010, 17:23 -  Re: Problem mit § 44 I KostO
Nein, § 44 gilt nur für Gebühren die vor § 44 liegen (bzw. und § 45).
Beim Zusammentreffen von Willenserklärungen (§ 36) und Beschlüssen (§ 47) ist § 44 nicht anwendbar.


  Verfasst: 28.02.2010, 21:37 -  Re: Problem mit § 44 I KostO
Tut mir leid, mrsbloom, aber die KostO ist echt nicht so mein Ding. Kannst du mir das vielleicht nochmal erklären? Beschluss und Gesellschaftsvertrag werden doch in einer Urkunde "erledigt" oder?

Gruß,
flav


  Verfasst: 01.03.2010, 08:28 -  Re: Problem mit § 44 I KostO
flavourmind hat geschrieben:
Tut mir leid, mrsbloom, aber die KostO ist echt nicht so mein Ding. Kannst du mir das vielleicht nochmal erklären? Beschluss und Gesellschaftsvertrag werden doch in einer Urkunde "erledigt" oder?

Gruß,
flav


Ja, aber das zählt nicht, weil die Beschlussgebühr gem. § 47 zahlenmäßig hinter dem § 44 liegt. Dann ist § 44 gar nicht in Betracht zu ziehen. Ausnahme für das "Dahinterliegen" wäre nur § 45 - Unterschriftsbeglaubigungen.

Ist einfach so - weil § 44 nur für die Beurkundung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen unter Lebenden zählt und bei Beschlüssen gem. § 41 c. Wenn rechtsgeschäftliche Erklärungen (bei dir der § 36 für den Vertrag) mit nicht rechtsgeschäftlichen Erklärungen (bei dir der § 47 für den Beschluss - der zwar in deinem Beispielfall mit beurkundet wurde, der aber auch privatschriftlich hätte erfasst werden können) zusammentreffen ist § 44 nicht anwendbar.

GUck dir mal hier das Skript an: [Link nur für eingeloggte Mitglieder sichtbar (Spammerabschreckung)]
Da ist zb auf Seite 23 eine tolle Übersicht wann § 44 anwendbar ist und wann nicht.


  Verfasst: 03.03.2010, 14:58 -  Re: Problem mit § 44 I KostO
Frage: Warum setzt Du für den Beschluss einen Wert von 25.000,00 € an?

Es handelt sich hier um den Gründungsakt mit einem konkreten, i n das Handelsregister einzutragenen Stammkapital.


  Verfasst: 09.03.2010, 15:03 -  Re: Problem mit § 44 I KostO
@Katzenfisch

Die Frage ist schnell beantwortet:
Es geht hier um den Beschluss, durch den Herr Otto zum Geschäftsführer bestellt wird, und der ist m.E. richtig gem. §§ 41c Abs. 1, 41a Abs. 4 Nr. 1 KostO bewertet worden.


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