Die Anhängigkeit eines Zwangsmittelverfahrens nach § 888 ZPO, in dem der Schuldner den Erfüllungseinwand mit Blick auf den gegen ihn titulierten Anspruch erheben kann und erhoben hat, hindert den Schuldner nicht an der Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO gegen den Gläubiger, die ebenfalls auf die Erhebung des Erfüllungseinwandes abzielt.
BGH, Urteil vom: 29.09.2022, Az.: I ZR 180/21
ZV-Abwehrklage bei anhängigem Zwangsmittelverfahren
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Gruß
Oli
Oli
Sch... baut sich nicht von alleine,
ich sitz zu Hause und hab wieder Langeweile,
ja immer wenn die Sonne untergeht,
komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
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