Drittauskünfte Voraussetzungen
Verfasst: 11.08.2015, 11:45
Aus dem Juris Anwaltsletter:
Nach Abgabe einer Vermögensauskunft sind Drittauskünfte nicht nur einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, der Schuldner habe unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht und durch die Drittauskünfte seien neue Erkenntnisse zu erwarten. Sie sind erst dann nicht erforderlich, wenn aus den Angaben des Schuldners oder anderen offensichtlichen Umständen deutlich wird, dass die Drittauskünfte zu keiner auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers führen können.
BGH, Beschl. v. 22.01.2015 - I ZB 77/14
Nach Abgabe einer Vermögensauskunft sind Drittauskünfte nicht nur einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, der Schuldner habe unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht und durch die Drittauskünfte seien neue Erkenntnisse zu erwarten. Sie sind erst dann nicht erforderlich, wenn aus den Angaben des Schuldners oder anderen offensichtlichen Umständen deutlich wird, dass die Drittauskünfte zu keiner auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers führen können.
BGH, Beschl. v. 22.01.2015 - I ZB 77/14