Schutzfrist eV/VA-Verfahren

Hier kannst du wichtige Rechtsprechung zu Zwangsvollstreckung, Insolvenz, Mahnverfahren etc. selbst eintragen und suchen.
Benutzeravatar
Pepples
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6783
Registriert: 10.08.2006, 15:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: NRW

#31

27.06.2013, 19:52

Bitte postet hier nur die Urteile, das ist das Subforum Rechtsprechung.
Eure Fragen könnt ihr in einem separaten Thread stellen. :thx
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
cockpit
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 1
Registriert: 28.11.2012, 18:29
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#32

02.07.2013, 12:07

LG Gießen hat sich mit Beschluss vom 28.06.2013, Az. 7 T 218/13 für eine Schutzfrist von zwei Jahren ausgesprochen und die Entscheidung des AG Friedberg vom 05.06.2013 aufgehoben. Kann losgehen. :D
Felizitaz

#33

11.07.2013, 13:06

LG Berlin, Beschluss vom 01.07.2013, Gz.: 51 T 311/13 = 2 Jahresfrist!
Benutzeravatar
OKK13401
Foreno-Inventar
Beiträge: 2709
Registriert: 19.01.2010, 16:09
Beruf: Verwaltungsbeamter
Software: Andere
Wohnort: Oberbayern

#34

17.07.2013, 15:56

LG Karlsruhe, Beschluss vom 10.05.2013 - 5 T 50/13 2 Jahre
Viele Grüße vom Alex
HINWEIS: Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und keine verbindliche Rechtsberatung.
schindler1
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 346
Registriert: 14.08.2007, 13:28
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Andere
Wohnort: Neumarkt

#35

01.08.2013, 15:59

Schuldnerschreck hat geschrieben:Amtsgericht Friedberg (Hessen) hat sich durch Beschluss vom 05.06.2013 für die Geltung von drei Jahren ausgesprochen. Das AG beruft sich insoweit auf den Vertrauensschutz des § 903 ZPO a.F. Der Schuldner sei nach der alten Fassung belehrt worden, er müsse demnach vor der für ihn damals nicht absehbaren und ihn benachteiligenden Verkürzung der Sperrfrist geschützt werden.

Sofortige Beschwerde ist heute rausgegangen, mal sehen was das zuständige LG von der Entscheidung hält.

Hallo Schuldnerschreck,

kannst Du uns schon sagen, ob Deine Beschwerde erfolgreich war
Chris-
Forenfachkraft
Beiträge: 110
Registriert: 23.02.2009, 15:56
Beruf: Inkassounternehmer, Zwangsverwalter, Nachlasspfleger
Software: RA-Micro

#36

07.08.2013, 13:32

Beschluss des AG Schwäbisch Gmünd - 3 Jahre


Amtsgericht Schwäbisch Gmünd
VOLLSTRECKUNGSGERICHT

Aktenzeichen: 4 M 3000/13


ln der Zwangsvollstreckungssache

---, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter,
- Gläubigerin -

gegen

---, geboren am ---,
- Schuldner -

erlässt das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd am 19.07.2013 folgenden


Beschluss


Die Erinnerung der Gläubigerin, eingegangen am 02.07.2013, gegen die Weigerung des Oberge­richtsvollziehers, den Zwangsvollstreckungsauftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft vom 10.05.2013 auszuführen, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

Die Gläubigerin führt in ihrem Erinnerungsschriftsatz folgendes aus:

"Die Gläubigerin hat gegen den Schuldner einen Zahlungsanspruch auf derzeit EUR 888,90. Der Vollstreckungsbescheid des AG Stuttgart vom 19.02.2013 - Geschäftszeichen: 13-8879061-0-9 wurde dem Schuldner ausweislich des dem Vollstreckungsgericht zu M 1097/11 (Schreiben vom
10.06.2013) vorliegenden Originaltitels wirksam zugestellt.

Die Gläubigerin hat dem Gerichtsvollzieher am 10.05.2013 durch das mit der Zwangsvoll­streckung bevollmächtigte Inkassounternehmen den Auftrag zur Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner erteilt. Der Ge­richtsvollzieher wurde darin damit beauftragt gemäߧ 802c ZPO Termin zur Abgabe der Vermö­gensauskunft sowie der eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der An­gaben zu bestimmen.

Der Gerichtsvollzieher hat die Ausführung des Auftrags mit der Begründung abgelehnt, dass der Schuldner zuletzt am 23.03.2011 zu M 1097/11 die eidesstattliche Versicherung nach dem bis zum 31.12.2012 geltenden Recht abgegeben habe und diesem somit erst nach Ablauf des 23.03.2014 erneut die Vermögensauskunft abgenommen werden dürfe.

Entgegen den Darlegungen des Gerichtsvollziehers war der Vollstreckungsantrag wie beantragt auszuführen, weil die Voraussetzungen des § 802d ZPO zur der Abnahme der Vermögensauskunft mit Wirkung zum 01.01.2013 dahingehend geändert wurden, dass diese bereits nach zwei Jahren erneut abgenommen werden kann.

Die Dreijahresfrist des § 903 ZPO in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung ist seit dem 01.01.2013 nicht mehr anwendbar. Anwendbar ist seit dem 01.01.2013 vielmehr die Zweijahresfrist des § 802d Abs. 1 ZPO, da nach § 39 Nr. 4 EGZPO der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach
§ 807 ZPO (a.F.) im Rahmen des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO der Abgabe einer Vermögensaus­kunft nach § 802c ZPO gleich gestellt ist. Da somit die eidesstattliche Versicherung der Vermögensauskunft gleich gestellt wurde, gilt nunmehr die Zweijahresfrist des § 802d Abs. 1 ZPO für die erneute Ab­ nahme der Vermögensauskunft

Die maßgebliche Zweijahresfrist nach § 802d ZPO endete vorliegend somit mit Ablauf des 23.03.2013, so dass diese bei Antragsstellung bereits abgelaufen war."

Der Obergerichtsvollzieher hatte seine Entscheidung mit Schreiben vom 24.06.2013 wie folgt be­gründet:

"Die Zwangsvollstreckung wurde am 05.06.2013 von mir eingestellt, da der Schuldner bereits am 23.03.2011 zu M 1097/11 die eidesstattliche Versicherung nach§ 807 ZPO geleistet hat. Gemäß § 903 ZPO gilt die Sperrfrist zur Abgabe einer erneuten eidesstattlichen Versicherung nach altem Recht (vor dem 01.01.2013) von drei Jahren. Der Schuldner wäre somit erst wieder nach Ablauf des 23.03.2014 zur Abgabe der Vermögensauskunft nach§ 802 ff. ZPO verpflichtet.

Der Schuldner wurde bei dem damaligen Termin darüber belehrt, dass die Gültigkeit der abgegebenen eidesstattlichen Versicherung und die damit verbundene Eintragung in der Schuldnerkartei des Amtsgerichts für drei Jahre gegeben ist. Eine frühere Verpflichtung nach neuem Recht würde somit eine "Schlechterstellung" des Schuldners bedeuten. Der Schuldner hat nach altem Recht geleistet und ist somit nach diesem Recht zu behandeln.

Die Vorladung zur Abgabe der Vermögensauskunft vor dem 23.03.2014 wird deshalb abgelehnt."

Das Gericht teilt die Rechtsmeinung des Obergerichtsvollziehers und ist der Auffassung, dass die genannte 3-Jahrensfrist nur für Neu- und nicht für Altfälle gilt, da ansonsten eine Rückwirkung in einen Vertrauenstatbestand zu verzeichnen wäre, auf den sich der Schuldner einrichten durfte. Der Schuldner ist vorliegend schutzwürdig, da die Abgabe einer Vermögensauskunft weitreichende wirtschaftliche Folgen für den Vermögensstatus des Schulder zeitigt und ihm seinerzeit seitens des Obergerichtsvollziehers erläutert worden ist, dass er sich auf eine Frist von drei Jahren würde einrichten können.


---
Richter am Amtsgericht

Sofortige Beschwerde zum LG wurde bereits erhoben.
Benutzeravatar
OKK13401
Foreno-Inventar
Beiträge: 2709
Registriert: 19.01.2010, 16:09
Beruf: Verwaltungsbeamter
Software: Andere
Wohnort: Oberbayern

#37

19.08.2013, 08:00

AG München Beschluss vom 12.04.2013 1535 M 26494/13 = 2 Jahre
Viele Grüße vom Alex
HINWEIS: Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und keine verbindliche Rechtsberatung.
Benutzeravatar
OKK13401
Foreno-Inventar
Beiträge: 2709
Registriert: 19.01.2010, 16:09
Beruf: Verwaltungsbeamter
Software: Andere
Wohnort: Oberbayern

#38

22.08.2013, 11:44

AG Ebersberg Beschluss vom 24.07.2013 2 M 1730/13 = 2 Jahre
Viele Grüße vom Alex
HINWEIS: Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und keine verbindliche Rechtsberatung.
Noxi
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 43
Registriert: 09.10.2008, 20:24

#39

22.08.2013, 15:29

AG Augsburg, 20.03.2013 - 1 M 2556/13
= 2 Jahre


AG Bad Segeberg, 25.06.2013, Az.: 6 M 430/13
= 3 Jahre
LuckyNumber
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 7
Registriert: 17.08.2010, 09:46
Beruf: RA-Gehilfin
Software: AnNoText

#40

15.10.2013, 15:08

AG Naumburg, 20.09.2013, AZ: 8 M 1606/13
= 2 Jahre


Es grüßt
LuckyNumber
Antworten