Voraussetzungen für die Wegnahme von Sparbüchern

Hier kannst du wichtige Rechtsprechung zu Zwangsvollstreckung, Insolvenz, Mahnverfahren etc. selbst eintragen und suchen.
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silvester
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#1

16.01.2024, 12:14

1. Die Wegnahme von Sparbüchern richtet sich nach §§ 836 Abs. 3 Satz 5 ZPO, 883 ZPO. Vollstreckungstitel ist der Titel in Verbindung mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der die herauszugebenden Urkunden im Einzelnen bezeichnen muss. Dies bedingt eine konkrete und genaue Bezeichnung der Urkunden im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.(Rn.5)
2. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn im Pfändungsbeschuss allgemein ein etwaiges Sparguthaben des Schuldners bei einer Bank als Drittschuldnerin benannt wird und auch die Herausgabe dazugehörige Sparbücher angeordnet wird, aber für den Gerichtsvollzieher nicht erkennbar ist, welches konkrete Sparbuch, d.h. welcher im Einzelnen in Betracht kommende Sparvertrag hiervon erfasst sein soll. Die nähere Bezeichnung der Urkunden im Vollstreckungsauftrag kann die fehlende Angabe im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht ersetzen.(Rn.5)
3. Dem Gläubiger bleibt es jedoch unbenommen, die Ergänzung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu beantragen (§ 122 Abs. 3 GVGA).(Rn.6)

2021-01-05 AG Bernburg 2 M 484_20
Normen § 836 Abs. 3 S 5 ZPO, § 883 ZPO, § 122 Abs. 3 GVGA
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