Hallo zusammen!
Wir sind bestimmt nicht die Einzigen, die mit diesem Problem konfrontiert werden und ich würde mich gerne hier einmal erkundigen, wie Ihr damit umgeht.
Es gibt ja immer die sehr netten Herrschaften auf der Gegenseite, die aus jeder Ecke schießen. So auch hier, indem uns der Gegner nunmehr auffordert, ihm gemäß der DSGVO eine Auskunft zu erteilen. Wir haben unterschiedliche Meinungen gefunden, ob man hierzu überhaupt verpflichtet ist.
Wie reagiert Ihr auf solche Aufforderungen?
Auskunft zur Datenverarbeitung an den Gegner
- Anahid
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Ich hatte den Fall noch nicht, aber grundsätzlich denke ich, dass der Gegner durchaus ein Auskunftsrecht hat, da ja nunmal seine Daten gespeichert sind. Würde ich eine solche Anfrage erhalten, würde ich die Datenschutzerklärung, die wir den Mandanten schicken, modifizieren und ihm schicken.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Wir hatten so einen Fall auch noch nie. Aber vielleicht hilft dir das weiter
https://www.datenschutzkonferenz-online ... kpnr_6.pdf
Je nachdem wie die Anfrage konkret ausgestaltet ist, solltet Ihr Auskunft erteilen.
https://www.datenschutzkonferenz-online ... kpnr_6.pdf
Je nachdem wie die Anfrage konkret ausgestaltet ist, solltet Ihr Auskunft erteilen.
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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Nein, musst ihr nicht! Hatten wir selbst schon und haben es erfolgreich und kostenpflichtig für den Gegner durch eine negative Feststellungsklage abgewendet (man sollte sich halt nicht mit Anwälten anlegen, wenn man das Thema nicht vollständig verstanden hat )
Schau mal hier bei Frage 7, da hat die BRAK das ausführlich beantwortet
https://beak.brak.de/w/files/02_fuer_an ... assung.pdf
Schau mal hier bei Frage 7, da hat die BRAK das ausführlich beantwortet
https://beak.brak.de/w/files/02_fuer_an ... assung.pdf
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung
- Anahid
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Danke für den Link Refa-99. Ich hätte jetzt eher eine Auskunftspflicht, was mit den Daten geschieht, bejaht. Kann man mal sehen, wie man sich irren kann.
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Ok das klingt ja ganz anders als wir vermutet hatten.
So ganz verstanden habe ich es allerdings irgendwie nicht, mich verwirren die vielen Querverweise heute morgen scheinbar etwas. Gilt die Verweigerungspflicht also grundsätzlich dann, wenn uns die Gegenseite anfragt oder gibt es da auch Ausnahmen?
So ganz verstanden habe ich es allerdings irgendwie nicht, mich verwirren die vielen Querverweise heute morgen scheinbar etwas. Gilt die Verweigerungspflicht also grundsätzlich dann, wenn uns die Gegenseite anfragt oder gibt es da auch Ausnahmen?
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Nach der Auskunft der BRAK und auch dem dort angeführten Aufsatz kann man gegenüber der Gegenseite grundsätzlich die Auskunft verweigern. Ich seh da keine Ausnahme.
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Ja genau der Aufsatz hatte mich etwas "verwirrt". Danke
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Genau, ihr könnt gegenüber der Gegenseite die Auskunft komplett verweigern. Bei uns ging der (als Querulant bekannte) Gegner noch einen Schritt weiter und wollte, dass wir seine Daten nach Art. 17 DSGVO löschen und uns dann verbieten, die in einer Klageschrift etc. zu verwenden. Über ein Auskunftsrecht hätte man ja nachdenken können, aber das er keine Löschung verlangen kann, ist zwingend
Ich meine, dass er sich sogar beim Landesdatenschutzbeauftragten beschweren wollten, aber da haben wir nie was bekommen
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