LS
Die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Ergänzungsantrags entsprechend § 321 II ZPO beginnt bei einem Beschluss, der nicht förmlich zugestellt werden muss, mit dessen formloser Mitteilung.
BGH, Beschl. v. 18.12.2018 – II ZB 21/16
juris
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
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