Im Bereich des hauptberuflichen Notariats ist es nicht zu beanstanden, auch die Bestellung "einfacher" (nicht selbständiger) Notarvertreter -gegebenenfalls im Wege der Selbstbindung der Verwaltung ermessenssteuernde Verwaltungsvorschrift- am Leitbild des § 39 III 2. Hs. 1 BNotO aF bzw. § 39 III 2 BNot nF auszurichten. Daran hat sich auch das Vorschlagsrecht des Notars aus § 39 III 3 BNotO aF bzw. § 39 III 4 BNotO zu orientieren.
(NotZ(Brfg) 11/21)
Bestellung eines (einfachen) Notarvertreters
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Gruß
Oli
Oli
Sch... baut sich nicht von alleine,
ich sitz zu Hause und hab wieder Langeweile,
ja immer wenn die Sonne untergeht,
komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
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