Guten Tag,
ich soll einen KV vorbereiten, in dem die verstorbene Eigentümerin einen Testamentsvollstrecker benannt hat, der nach ihrem Tode ihr Haus verkaufen soll.
Muss ich etwas besondere beachten? Ich meine mich zu erinnern, dass keine besondere Genehmigung o.ä. erforderlich ist, aber dennoch ein bestimmter Hinweis in dem Vertrag aufgenommen werden muss. Leider weiß ich nicht mehr welchen......
Kann mir jemand helfen?
Danke
Verkäufer ist Testamentsvollstrecker der Eigentümerin
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Zu beachten ist folgendes:
Der Testamentsvollstrecker ist "Partei kraft Amtes", d.h. der Testamentsvollstrecker ist der Verkäufer. Der Urkundeneingang könnte insoweit wie folgt lauten: Es erschienen: 1. Herr ..., hier handelnd in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am ... verstorbenen ..., geb. am ..., verstorben am ...; er legte eine Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses des Amtsgerichts ... vom ... , Aktenzeichen ... , vor - eine beglaubigte Fotokopie ist dieser Urkunde beigefügt - in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker wird der Erschienene zu 1. nachstehend "der Verkäufer" genannt
Die Testamentsvollstreckung muss auch zum Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung noch bestehen und dem Grundbuchamt nachgewiesen werden.
Die Löschung des Testamentsvollstreckervermerkes ist zu beantragen.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Testamentsvollstrecker - auch nicht teilweise - unentgeltlich über den Nachlass verfügen darf. Ggf. ist nachzuweisen, dass der vereinbarte Kaufpreis dem Verkehrswert entspricht.
Besondere Genehmigungen sind nicht erforderlich.
Der Testamentsvollstrecker ist "Partei kraft Amtes", d.h. der Testamentsvollstrecker ist der Verkäufer. Der Urkundeneingang könnte insoweit wie folgt lauten: Es erschienen: 1. Herr ..., hier handelnd in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am ... verstorbenen ..., geb. am ..., verstorben am ...; er legte eine Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses des Amtsgerichts ... vom ... , Aktenzeichen ... , vor - eine beglaubigte Fotokopie ist dieser Urkunde beigefügt - in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker wird der Erschienene zu 1. nachstehend "der Verkäufer" genannt
Die Testamentsvollstreckung muss auch zum Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung noch bestehen und dem Grundbuchamt nachgewiesen werden.
Die Löschung des Testamentsvollstreckervermerkes ist zu beantragen.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Testamentsvollstrecker - auch nicht teilweise - unentgeltlich über den Nachlass verfügen darf. Ggf. ist nachzuweisen, dass der vereinbarte Kaufpreis dem Verkehrswert entspricht.
Besondere Genehmigungen sind nicht erforderlich.