Schlusserbeneinsetzung mit Pflichtteilsstrafklausel: Nachweis der Nichtgeltendmachung des Pflichtteils im Grundbuchverfahren durch eidesstattliche Versicherung
Kammergericht 1 W 10/12 vom 06.03.2012
Normen: §§ 29, 35 GBO
Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament die Schlusserbeneinsetzung ihres Kindes mit einer Pflichtteilsstrafklausel verbunden, kann im Grundbuchverfahren die negative Tatsache, dass der Pflichtteil nicht geltend gemacht wurde, durch eidesstattliche Versicherung erbracht werden, wenn auch das Nachlassgericht ohne weitere Ermittlungen die eidesstattliche Versicherung der Erbscheinserteilung zugrunde legen würde, weil bei ihrer Berücksichtigung keine Zweifel verbleiben, die über die abstrakte Möglichkeit eines anderen Sachverhalts hinausgehen.
Ist das als Schlusserbe eingesetzte Kind inzwischen nachverstorben, kann auch eine eidesstattliche Versicherung von dessen Abkömmling ausreichen.
GBO Nachweis Nichtgeltendmachung des Pflichtteils
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Hallo,
ich habe aktuell so einen Fall.
Kurzer SV:
Vater vor 10 verstorben, Mutter dieses Jahr verstorben. Kinder möchten den Grundbesitz veräußern. Jetzt fordert das GBA eine eV beider Kinder, dass nach dem Tode des Vaters kein Pflichtteil ggü der Mutter geltend gemacht wurde.
Welcher Wert wird bei der eV zugrunde gelegt?
Nachlass des Vaters oder der den Kindern hätte zugestandene Pflichtteil?
ich habe aktuell so einen Fall.
Kurzer SV:
Vater vor 10 verstorben, Mutter dieses Jahr verstorben. Kinder möchten den Grundbesitz veräußern. Jetzt fordert das GBA eine eV beider Kinder, dass nach dem Tode des Vaters kein Pflichtteil ggü der Mutter geltend gemacht wurde.
Welcher Wert wird bei der eV zugrunde gelegt?
Nachlass des Vaters oder der den Kindern hätte zugestandene Pflichtteil?
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Wüsste nicht, dass es genau irgendwo geregelt ist oder in der Literatur Ausführungen zu dieser Frage existieren (wäre aber dankbar, wenn jemand bessere Erkenntnisse darüber hat).
Einstweilen würde ich sagen, dass § 40 GNotKG nicht anwendbar ist (da dort andere eidesstattliche Vers. geregelt sind) und somit nach § 36 Abs. 1 ein Wert nach freiem Ermessen geschätzt werden kann, wobei ich ca. 50 % des Wertes des Grundstücks, um dessen Umschreibung es jetzt ja geht, zu Grunde legen würde. 20 - 30 % wären wahrscheinlich auch im Rahmen des Ermessens.
Einstweilen würde ich sagen, dass § 40 GNotKG nicht anwendbar ist (da dort andere eidesstattliche Vers. geregelt sind) und somit nach § 36 Abs. 1 ein Wert nach freiem Ermessen geschätzt werden kann, wobei ich ca. 50 % des Wertes des Grundstücks, um dessen Umschreibung es jetzt ja geht, zu Grunde legen würde. 20 - 30 % wären wahrscheinlich auch im Rahmen des Ermessens.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de