Geschäftswert für Zustimmungsbeschluss Nachtrag BGAV

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
Antworten
Romina1708
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 15
Registriert: 22.06.2010, 11:30

#1

17.04.2015, 15:43

Hallo zusammen,

da ich die absolute Niete im Kostenrecht bin, da ich mir das "No" beim Abschluss meiner Ausbildung nur theoretisch verdienen durfte, habe ich folgende Frage.

Wir hier in der Rechtsabteilung eines Unternehmes haben einen Notar beauftragt einen Nachtrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu beurkunden.

Jetzt hat er uns die die Kostenrechnung für die Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses übersandt mit einem sehr hohen Geschäftswert. Wir mussten ihm vorher den durchschnittlichen Jahresgewinn der letzten 10 Jahre übermitteln. Dies habe ich entsprechend ausgerechnet und nur den durchschnittlichen Jahrswert mitgeteilt. Der Notar hat diesen nunmehr mal 10 genommen und diesen Wert als Geschäftswert festgelegt. Ist dies richtig?

Ich habe gedacht mit meiner Berechnung des durchschnittlichen Jahresgewinn der letzten 10 Jahre hätte ich den richtig Wert berechnet. :kopfkratz
Ist es richtig, dass dieser dann noch mal mal 10 genommen wird?

Es wäre schön, wenn mir einer helfen könnte. Vielen Dank.
Romina1708
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 15
Registriert: 22.06.2010, 11:30

#2

20.04.2015, 15:22

Kann mir denn keiner helfen? :( :cry:
Jupp03/11

#3

20.04.2015, 15:55

Mit dem eingestellten Sachverhalt läßt sich die Frage nur schwer beantworten.

Was war Gegenstand des Nachtrags?
Wie lange läuft der Vertrag und was passiert nach Ablauf, automatische Verlängerung?
Romina1708
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 15
Registriert: 22.06.2010, 11:30

#4

20.04.2015, 16:11

Mit dem Nachtrag wurden um die dynamische Klausel hinsichtlich § 301 Akt G und den dynamischen Verweise auf § 302 Akt G unter dem § Gewinnabführung und Verlustübernahme ergänzt und angepasst.

Die Mindestlaufzeit ist bei den meisten Verträgen, die beurkundet wurden, 5 Jahre, automatische Verlängerung um 1 Jahr. Die Mindestlaufzeit ist inzwischen verstrichen, sodass diese sich jedes Jahr um ein Jahr verlängern.
Bei den anderen Verträgen kann mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahrs gekündigt werden, ansonsten verlängern sich diese automatisch um ein Kalenderjahr.

Ich hoffe, ich konnte meinen Betrag nunmehr spezifizieren.
Romina1708
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 15
Registriert: 22.06.2010, 11:30

#5

22.04.2015, 12:38

:augenreib
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2192
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#6

22.04.2015, 19:26

Bei einer unbestimmten Laufzeit wird es richtig sein - und fast immer ist so - dass nach § 52 der zehnfache durchschnittliche Jahreswert genommen werden muss, wobei es von dem Notar auch ganz freundlich war, Euch die Ermittlung des durchschnittlichen Jahreswertes zu überlassen anstatt diesen selbst anhand der Einzelergebisse der letzten zehn Jahre zu errechnen, denn im Fall von abwechselnden Verlusten und Gewinnen bestehen die nachfolgend im Auszug aus meinem Skript bestehenden Meinungsunterschiede, wie genau der durchschnittlich Jahreswert ermittelt werden kann.
Soweit es nur um Änderungen geht, werden gem. § 36 I 10 - 30 % des Wertes des zehnfachen Jahresbetrags zugrunde zu legen sein.

Sämtliche vorgenannten §§ beziehen sich auf das neue GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz, in Kraft getreten 1.8.2013) anstatt KostO (Kostenordnung, in Kraft bis 31.7.2013); der Fragebeitrag war jedoch in die KostO-Rubrik (wahrscheinlich versehentlich?) eingestellt, habe Verschiebung nach GNotKG beantragt. Über die Suchfunktion können frühere ähnliche Diskussionen zu dem Thema gefunden werden, z. B.- "Zustimmungsbeschluss zur Aufhebung Unternehemnsvertrag", gestartet von Boris 20.11.14 mit Einträgen #3 von mir am 4.12.2014 und nach einer weiteren Frage von anderen auch am 16.3.2015.

Auszug aus dem Skript zum 1. Halbjahr Notarkosten-Seminare Training Notarkostenberechnung nach GNotKG (Filzek), siehe Termine oben unter Fort- und Weiterbildung, Abt. Seminare, Eintrag von Ende Dez. 2014, oder auch in meiner Internetseite filzek.de unter Seminare:

- Durchschnittlicher Jahreswert bei Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen

Das GNotKG hat die Klarstellung gebracht, Unternehmensverträge zur Gewinnabführung und Beherrschung als Verträge mit bestimmtem Geldwert zu qualifizieren, womit hinsichtlich des Zustimmungsbeschlusses zu diesen Verträgen die frühere KostO-Rechtsprechung, die überwiegend unbestimmten Geldwert annahm, hinfällig ist. Die Einordnung der Verträge erfolgt nun über § 52 Abs. 3 Satz 2; Beschlüsse haben den Wert des Geschäfts, dem zugestimmt wird, nach § 108 I 2, II, wobei der Mindestwert nach § 105 I von 30.000 Euro entsprechend gilt (vgl. auch zum Nachfolgenden Diehn, Notarkostenberechnungen, 3. Aufl. 2013, Rn. 930 ff.).

Streitig ist geworden, wie der Jahreswert nach §§ 52, 36 I geschätzt werden kann, wenn in den vergangenen Jahren abwechselnd Gewinne und Verluste erzielt wurden:
Nicht richtig kann es m. E. sein, Plus- und Minus-Zahlen hier derart zu saldieren / zusammenzuzählen, dass sich abwechselnde Plus- und Minus-Zahlen teilweise ausgleichen: Hier kommt es zu zufallsabhängigen und in der Regel natürlich niedrigeren Werten, die mit der wahren wirtschaftlichen Bedeutung, die sowohl bei Verlust als auch bei Gewinn-Übernahme vorliegt, nicht übereinstimmen und daher unangemessen sein könnten. Es gilt daher, das „Minus-Zeichen“ bei Verlusten zu ignorieren und alle Zahlen positiv zusammenzurechnen, um daraus den durchschnittlichen Jahreswert – evtl. gemindert um Sicherheitsabschlag von 10 – 20 % zur Vermeidung zu hoher Werte (m. E. allerdings Ermessen, es geht ja um eine Schätzung, die der Notar m. E. ruhig möglichst genau versuchen kann, zumal ja nichts anderes bei zukünftigen ungewissen Werten übrig bleibt).

Gleicher oder verschiedener Gegenstand bei Zustimmungsbeschlüssen beider Unternehmen in einer Urkunde?

Soweit ausnahmsweise nicht nur der beurkundungspflichtige Zustimmungsbeschluss des beherrschten Unternehmens zu einem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag oder einer Änderung eines solchen beurkundet wird, sondern auch der Zustimmungsbeschluss des herrschenden Unternehmens, bestehen verschiedene Ansichten darüber, ob die beiden in einer Urkunde zusammengefassten Zustimmungsbeschlüsse denselben Gegenstand betreffen. Bei Diehn, Notarkostenberechnungen, 3. Aufl. 2014, Rn. 935 h beispielsweise, ist vertreten, es sei von verschiedenen Beurkundungsgegenständen auszugehen, da ein Fall von § 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 lit. g) nicht vorliege (dort ist die Gegenstandsgleichheit im vergleichbaren Fall von mehreren Zustimmungen zu Umwandlungsbeschlüssen geregelt). Die Vorschrift sei aufgrund ihres Ausnahmecharakters auch nicht analog anzuwenden. M. E. verkennt dies aber, dass es sich um einen gleichen zu genehmigenden Vertrag handelt, so dass, da § 109 Abs. 1 und 2 keine abschließende Aufzählung enthalten, die Subsumtion unter die allgemeine Definition gegenstandsgleicher Beurkundungsgegenstände in § 109 Abs. 1 S. 1 – 2 möglich ist, wie auch von Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 11. Aufl. 2015, Rn. 1415 am Ende wohl zugrunde gelegt bei der dortigen Einordnung als gegenstandsgleich.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Romina1708
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 15
Registriert: 22.06.2010, 11:30

#7

24.04.2015, 12:22

vielen Dank für die ausführliche Antwort. Zunächst muss ich mich entschuldigen, dass ich meine Anfrage aus Versehen in die KostO-Rubrik gestellt habe. Vielen Dank für die Verschiebung.

Sehe ich das jetzt richtig:
Mit dem Nachtrag wurde der § 2 geändert und ergänzt. Dementsprechend ist es nur eine Änderung und es greift § 36 I mit 10 - 30 % des Wertes des zehnfachen Jahresbetrages und nicht den vollen "10-fach Jahreswert"? gibt es dann auch die Höchstgrenze 5 mio?

Der Nachtrag zum BGAV an sich wurde nicht beurkundet, sondern nur der Zustimmungsbeschluss zum Nachtrag. Es wurde nach § 108 Abs. 2 und 5 sowie § 52 Abs. 3 S. 2 abgerechnet. Dort steht ja geschrieben (§ 108 Abs. 2), dass der Geschäftswert wie bei der Beurkundung des Geschäfts zu bestimmen ist, auf das sich der Zustimmungsbeschluss bezeit.
Da ja keine Beurkundung des Geschäfts stattfand, wird der Geschäftswert für den Zustimmungsbeschluss dann anders ermittelt??

Ich kann noch nicht klar durchblicken :augenreib
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2192
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#8

24.04.2015, 19:04

Romina1708 hat geschrieben:vielen Dank für die ausführliche Antwort. Zunächst muss ich mich entschuldigen, dass ich meine Anfrage aus Versehen in die KostO-Rubrik gestellt habe. Vielen Dank für die Verschiebung.

Sehe ich das jetzt richtig:
Mit dem Nachtrag wurde der § 2 geändert und ergänzt. Dementsprechend ist es nur eine Änderung und es greift § 36 I mit 10 - 30 % des Wertes des zehnfachen Jahresbetrages und nicht den vollen "10-fach Jahreswert"?

Ja. Wertvorschläge in neuerer Literatur: 10 - 20 % bei Tondorf/Schmidt, 50 Tippps zum GNotKG, 2014, § 4 Rn. 883 (S. 87), Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 11. Aufl. 2015, Rn. 1417 nennt wie ich 10 - 30 %.

gibt es dann auch die Höchstgrenze 5 mio?

Diese Höchstgrenze gilt für beurkundete Beschlüsse immer.


Der Nachtrag zum BGAV an sich wurde nicht beurkundet, sondern nur der Zustimmungsbeschluss zum Nachtrag.

Das ist häufig so, weil nur der Zustimmungsbeschluss beurkundungspflichtig ist.


Es wurde nach § 108 Abs. 2 und 5 sowie § 52 Abs. 3 S. 2 abgerechnet.

Dann wird der § 108 V zitierende Notar wohl auch gesehen haben, dass der Höchstwert 5 Mio. Euro beträgt. (? Ansonsten wohl Versehen. In diesem Fall wird er für Euren Hinweis dankbar sein, denn höchstwahrscheinlich würde ja auch die alle paar Jahre stattfindende Kostenrevision den Fehler bemerken und beanstanden und zur Neubeechnung und Erstattung etwa zuviel erhobener Gebühren auffordern, woran auch der betr. Notar kein Interesse haben wird.).


Dort steht ja geschrieben (§ 108 Abs. 2), dass der Geschäftswert wie bei der Beurkundung des Geschäfts zu bestimmen ist, auf das sich der Zustimmungsbeschluss bezeit. (= bezieht?).
Da ja keine Beurkundung des Geschäfts stattfand, wird der Geschäftswert für den Zustimmungsbeschluss dann anders ermittelt??

Nein, er wird genau so ermittelt wie wenn die Ergänzung des Vertrags beurkundet worden wäre. Ob das zugrundeliegende Geschäft beurkundet wurde oder nicht macht keinen Unterschied.


Ich kann noch nicht klar durchblicken :augenreib
Das ist angesichts der Kompliziertheit und der vielen zu berücksichtigenden Geschäftswertbestimmungen wie §§ 108, 36 I, 52 usw. nicht weiter verwunderlich. Aber ich hoffe, obige Antworten auf die Nachfragen ändern das und auch ich irre mich nicht.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Sonnenkind
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 5171
Registriert: 15.05.2009, 09:36
Beruf: Refa nunmehr: öffentl. Dienst
Wohnort: Bayern

#9

24.04.2015, 19:57

rechts oben auf Foreno-Forum gehen; Unterkategorie anklicken. Dann kannst du ein "neues Thema" erstellen.
Bild Liebe Grüße Sonnenkind Bild
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
Antworten