Änderung Übertragsvertrag GNotKG

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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StillesWasser
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#1

23.09.2014, 13:26

Hallöchen,
habe hier folgenden Fall:

Vor Jahren ein ÜV von Mutter auf Sohn mit Nießbrauch und Rückauflassungsvormerkung, Wert angenommen 200.000,00 €.

Jetzt wird der ÜV dahingehend abgeändert, dass die beiden vorgenannten Rechte gelöscht werden und der Sohn einen Betrag in Höhe von angenommen 100.000,00 € zahlen muss sowie eine monatliche Rente von angenommen 500,00 € bis zum Lebensende (Mutter über 70 Jahre alt). Hinsichtlich der Rentenzahlung unterwirft sich der Sohn der Zwangsvollstreckung.

Jetzt habe ich Probleme mit den Werten bzw. bin mir unsicher, welche ich nehmen soll.

Im Streifzug RN 19 ff ist ja einiges erklärt, aber es bezieht sich immer auf einen Teilwert von x-% vom Wert des zugrundeliegenden Vertrages. Hier habe ich ja aber neue Werte. Muss ich die gegeneinander aufrechnen oder nur die neuen Werte zugrunde legen?
Ich steh auf dem Schlauch!!!

Bitte, bitte helfen!

:thx
Martin Filzek
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#2

29.09.2014, 15:07

Zunächst fällt auf, dass diese Frage in die Rubrik "KostO" eingestellt wurde. Nach KostO war zwar der frühere Vertrag abzurechnen gewesen, aber wenn jetzt mehr als 1 Jahr nach Gültigkeit GNotKG etwas den früheren Vertrag betreffendes Änderndes beurkundet wird, muss dies m. E. nach GNotKG abgerechnet werden (beantrage Verschiebung auch in dieses Forum nach dem Absender der Antwort), denn nach den Übergangsregelungen sollen zwar Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten zu einer Urkunde, die KostO-Gebühren ausgelöst hat, noch nach GNotKG abgerechnet werden, nicht aber die Kosten "neuer" ändernder Beurkundungen.

Als Wert der Änderungen kann man hier m. E. die genannten neuen Beträge von einmaligem Zahlungsbetrag + Rente, kapitalisiert nach § 52, nehmen, das ist m. E. der "Wert der Änderung".

Zu beachten ist auch, dass eine frühere Regelung wie in § 42 KostO für ergänzende und ändernde Erklärungen, die den Gebührensatz auch bei vertraglichen Änderungen, auf höchstens 10/10 begrenzt hat, im GNotKG nicht mehr besteht, so dass eine 2,0-Gebühr KV 21100 berechnet werden muss (im Fall von kleinen Änderungsbeträgen, um die es hier ja nicht geht, unter Beachtung der Mindestgebühr von 120 Euro).

Der hier vorgeschlagene Wert der Änderungen erreicht natürlich den "vollen" Wert wie bei einem Neuabschluss des Vertrages. Ist aber m. E. kein Problem, da eine wesentliche Umgestaltung des gesamten Vertrages vorliegt, die dies rechtfertigt (und auch in KostO-Zeiten hätte man dann m. E. § 42 KostO mit der Begrenzung für Ergänzungen und Änderungen und anteilige Schätzwerte nach § 30 Abs. 1 KostO wahrscheinlich nicht anwenden können).
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