Keine Verzinsung verauslagter Gerichtskosten!

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TipsyJersey
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#11

28.06.2017, 11:10

Ich meine die Fälligkeit nicht die Entstehung von Gebühren:
§ 6 Abs. 1 GKG - die Verfahrensgebühr wird mit Einreichung der Klageschrift fällig
§ 8 RVG - die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder Angelegenheit beendet ist, Kostengrundentscheidung ergangen ist, Rechtszug beendet ist ...
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Anahid
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#12

28.06.2017, 11:30

Was nichts daran ändert, dass bei Einreichung der Klage nicht feststeht, in welcher Höhe hier Gerichtskosten tatsächlich entstehen werden und darum eine wirksame Inverzugsetzung nicht erfolgen kann. Es bleibt dabei, dass es ein Vorschuss ist (§ 12 GKG), ohne den nunmal eine Zustellung der zivilrechtlichen Klage nicht erfolgt.
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#13

28.06.2017, 11:51

Bei Einreichung der Klage weiß ich ja auch nicht mit 100 %iger Sicherheit, in welcher Höhe meine Hauptforderung tituliert wird und trotzdem beantrage ich die Verzinsung hieraus mit.
Ich gehe allerdings bei Klageeinreichung von der vollen Titulierung meiner Ansprüche aus und da sich hieraus die Gerichtskosten bestimmen und ich diese aus diesem Wert voll einzahle, ist das meine Grundlage.
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#14

28.06.2017, 12:09

Sehe ich weiterhin anders, da Du hinsichtlich vorgerichtlicher Kosten und Zinsen, die mit der Klage geltend gemacht werden, den Verzug nachweisen musst, was hinsichtlich der Gerichtskosten nicht möglich sein dürfte. Aber ich denke, Du wirst die Gerichte schon beschäftigen.
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#15

28.06.2017, 13:54

Ging bisher problemlos durch :-)
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Adora Belle
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#16

28.06.2017, 14:11

Und wie setzt Ihr den Gegner in Verzug? wird da die Klage direkt nach Einzahlung der GK nochmal erweitert, oder wie?
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13
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#17

28.06.2017, 22:48

Dem Kläger steht gegen den Beklagten neben dem Zinsanspruch aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO KEIN Anspruch auf Verzinsung verauslagter Gerichtskosten zu.

Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher Anspruch aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB neben dem Anspruch aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO überhaupt in Betracht kommen kann, solange der Kläger den Beklagten nicht mit der Erstattung verauslagter Gerichtskosten weder in Verzug gesetzt noch die Forderung, deren Verzinsung er verlangt, rechtshängig gemacht hat.


Um das noch einmal zu verdeutlichen: Eine Verzinsung verauslagter Gerichtskosten im Rahmen eines KFV ist - wie schon immer - möglich, wie Anahid schon richtig bemerkt hat. Das ergibt sich sowohl aus obiger Formulierung als auch aus Rn. 16 der BGH-Entscheidungsbegründung.

Darüber hinaus steht eine (weitere) Verzinsung nicht zu. Auch diese Aussage ich eindeutig. Ergo muss man sich weder um Inverzugsetzung noch um Rechtshängigmachung einen Kopp machen. Hierzu der obige Satz "Dabei kann dahinstehen...".

Es bleibt daher alles beim alten: Verzinsung verauslagter Gerichtskosten ab Eingang des entsprechenden KFA bei Gericht.
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#18

29.06.2017, 09:00

Nee, @13, das stimmt einfach nicht. Hast Du das Urteil gelesen? Ich weiss nicht wer diesen Leitsatz verfasst hat, aber das Urteil selbst sagt etwas völlig anderes, nämlich unter Rn.16 das folgende:

2. Weiter steht dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Verzinsung verauslagter Gerichtskosten neben dem Zinsanspruch aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher Anspruch aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB neben dem Anspruch aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO überhaupt in Betracht kommen kann. Jedenfalls hat der Kläger die Beklagte mit der Erstattung verauslagter Gerichtskosten weder in Verzug gesetzt noch die Forderung, deren Verzinsung er verlangt, rechtshängig gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 Rn. 22).

Es kann dahinstehen, ob ein solcher Anspruch überhaupt in Betracht kommt. Hier jedenfalls fehlen Inverzugsetzung und Rechtshängigmachen. Mehr hat der BGH nicht gesagt. Deshalb frage ich diejenigen, die das praktizieren, wie sie diese Hürden nehmen.
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#19

29.06.2017, 09:27

Das OLG Karlsruhe hat sich im Jahr 2012 mit dem Thema befasst:
https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/ve ... ten-345437

Dann gibt es zu dem Thema noch einen Beitrag der Rechtsanwälte Werner aus Köln auf deren Homepage, n dem auf bejahende und verneinende Rechtsprechung zu der Frage Verzugszinsen auf GK hingewiesen wird:
http://www.werner-ri.de/rechtsnews/news ... rschusses/
Eine Zeit lang war wohl auch streitig, ob eine Feststellungs- oder Leistungsklage zu erheben ist, lt. BGH = Leistungsklage.

Die Rechtsprechung ist aber weiter uneinheitlich und so wie ich das lese, reicht eben nicht der pauschale Verweis auf Verzug aus. Ich denke auch, dass das pauschale Reinnehmen dieses Zinsanspruches nicht funktioniert. Natürlich mag es da in anderen Kanzleien andere Erfahrungswerte gebe.
TipsyJersey
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#20

29.06.2017, 11:59

@Adora Belle: Wir fordern den Gegner nach Einzahlung der Gerichtskosten zur Zahlung derselben Gerichtskosten auf unter Fristsetzung. Erfahrungsgemäß kommt sodann die Weigerung der Gegenseite. Dann machen wir einen Schriftsatz an das Gericht und formulieren den Antrag.
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