§ 141 III 1 ZPO - OG nur gg. jur. Person als Partei
Verfasst: 18.05.2017, 18:28
LS
Ist eine juristische Person Partei eines Rechtsstreits, darf ein Ordnungsgeld gem. § 141 III 1 ZPO nur gegen sie, nicht jedoch gegen ihren gesetzlichen Vertreter festgesetzt werden.
BGH, Beschl. v. 30.03.2017 – BLw 3/16