RA-Kostenerstattung bei Berufungsrücknahme
Verfasst: 30.09.2016, 18:48
LS
Nimmt eine mit einer Klage oder einem Rechtsmittel überzogene Partei anwaltliche Hilfe in Anspruch, sind die hierdurch ausgelösten Kosten auch dann erstattungsfähig, wenn der Kläger/Rechtsmittelführer seine Anträge zwischenzeitlich zurückgenommen hat; dies gilt nur dann nicht, wenn die anwaltliche Hilfe suchende Partei oder ihr Vertreter von der Rücknahme weiß oder schuldhaft nicht weiß (Anschluss an BAG, Beschl. v. 18.04.2012 - 3 AZB 22/11; gegen BGH, Beschl. v. 25.02.2016 - III ZB 66/15).
OLG München, Beschl. v. 30.08.2016 – 11 WF 733/16
juris