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RA-Kostenerstattung bei Berufungsrücknahme

Verfasst: 30.09.2016, 18:48
von 13

LS
Nimmt eine mit einer Klage oder einem Rechtsmittel überzogene Partei anwaltliche Hilfe in Anspruch, sind die hierdurch ausgelösten Kosten auch dann erstattungsfähig, wenn der Kläger/Rechtsmittelführer seine Anträge zwischenzeitlich zurückgenommen hat; dies gilt nur dann nicht, wenn die anwaltliche Hilfe suchende Partei oder ihr Vertreter von der Rücknahme weiß oder schuldhaft nicht weiß (Anschluss an BAG, Beschl. v. 18.04.2012 - 3 AZB 22/11; gegen BGH, Beschl. v. 25.02.2016 - III ZB 66/15).

OLG München, Beschl. v. 30.08.2016 – 11 WF 733/16

juris

Re: RA-Kostenerstattung bei Berufungsrücknahme

Verfasst: 23.01.2017, 17:57
von 13
So jetzt auch

OLG Celle, Beschl. v. 11.01.2017 - 2 W 1/17

(= beck-blog v. 23.01.2017)

Re: RA-Kostenerstattung bei Berufungsrücknahme

Verfasst: 08.03.2017, 18:29
von 13
So auch:

OLG Stuttgart, Beschl. v. 20.12.2016 – 8 W 425/16