Erstattung hyp. Parteikosten im ArbG-Prozess
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1. Erscheint im Arbeitsgerichtsprozess eine Partei nicht selbst vor Gericht, sondern entsendet sie einen Prozessbevollmächtigten, sind die durch diesen entstehenden Kosten im Rahmen hypothetisch berechneter Reisekosten, die der Partei bei eigener Anreise entstanden wären, grundsätzlich erstattungsfähig. Der Ausschluss der Erstattungsfähigkeit der durch die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten (§ 12a ArbGG) steht dem nicht entgegen (BAG, 17. August 2015 - 10 AZB 27/15 = NJW 2015, 3053 = NZA 2015, 1150).
2. Wird der Arbeitgeber, der seinen Hauptsitz außerhalb des Gerichtsbezirks hat, am Gerichtsstand des Erfüllungsortes oder des gewöhnlichen Arbeitsortes (§ 48 Absatz 1a ArbGG) verklagt, gehören die (fiktiven) Kosten der Anreise des Arbeitgebers vom Hauptsitz zum Gerichtstermin nur dann zu den notwendigen Kosten im Sinne von § 91 ZPO, wenn eine ordnungsgemäße Prozessführung durch Mitarbeiter der Arbeitgeberin am Ort des Prozessgerichts nicht möglich wäre (BAG, 17. August 2015 aaO; Koch in ErfK § 12a ArbGG RNr. 4). Dabei ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen (BAG, 17. August 2015 a.a.O.; BAG, 21. Januar 2004 - 5 AZB 43/03 = AP Nr. 37 zu § 91 ZPO = NZA 2004, 398).
http://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/k ... en-3102142
LAG Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Beschl. v. 23.10.2015 - 2 Ta 2/15
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Dann könnten also die - fiktiven - Auslagen des Mandanten nach JVEG zur Festsetzung beantragt werden? Dies dürfte ja allerdings lediglich Reisekosten betreffen, da ja 12a ArbGG die Entschädigung für Zeitversäumnis ausschließt.
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Fiktive Reisekosten können doch nur dann berechnet werden, wenn der Mandant einen Vertreter schickt. Erscheint für den Mandanten außer dem Rechtsanwalt keiner zum Termin, entstehen auch keine Parteireisekosten.
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Ich bin zwar kein Arbeitsrechtler, aber Ziff. 1 des Urteils verstehe ich anders.Anahid hat geschrieben:Fiktive Reisekosten können doch nur dann berechnet werden, wenn der Mandant einen Vertreter schickt. Erscheint für den Mandanten außer dem Rechtsanwalt keiner zum Termin, entstehen auch keine Parteireisekosten.
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Ich lese 1. etwas anders.
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Ha, da sind wir ja schon 2...
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Na man sollte halt das Urteil ganz lesen, damit man weiß, worum es geht. Ich habs mir grad über Juris angesehen.
Hier geht es um die Reisekosten des Anwalts. Eine Firma mit Sitz in Augsburg und Zweigstelle in Kiel wurde in Kiel verklagt. Für den Augsburger Rechtsanwalt wurden Reisekosten zu den Terminen angemeldet. Die Gegenseite war der Auffassung, dass, da die Firma in Kiel einen Zweitsitz habe, sie einen Anwalt in Kiel hätte beauftragen müssen und Reisekosten nicht erstattungsfähig sind. Da aber die Firma dann mitgeteilt hat, dass es sich bei dieser Zweigstelle lediglich um einen Kleinbetrieb ohne Führungsebene etc. handelt und diese sämtlich in Augsburg sitzt, wurden die Reisekosten des Anwalts für erstattungsfähig angesehen.
Also im Grunde das alte Lied und nichts sonderlich Neues.
Hier geht es um die Reisekosten des Anwalts. Eine Firma mit Sitz in Augsburg und Zweigstelle in Kiel wurde in Kiel verklagt. Für den Augsburger Rechtsanwalt wurden Reisekosten zu den Terminen angemeldet. Die Gegenseite war der Auffassung, dass, da die Firma in Kiel einen Zweitsitz habe, sie einen Anwalt in Kiel hätte beauftragen müssen und Reisekosten nicht erstattungsfähig sind. Da aber die Firma dann mitgeteilt hat, dass es sich bei dieser Zweigstelle lediglich um einen Kleinbetrieb ohne Führungsebene etc. handelt und diese sämtlich in Augsburg sitzt, wurden die Reisekosten des Anwalts für erstattungsfähig angesehen.
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... und noch eine: Aus den Beschlussgründen in II. b) geht hervor, dass die hypothetischen Reisekosten in Ansatz gebracht werden können, wenn nicht ein Vertreter der obsiegenden Partei, sondern deren RA den Termin wahrnimmt. Die unterlegene Partei muss damit rechnen, dass im Falle des Unterliegens die Reisekosten der obsiegenden Partei bis zu dieser Höhe zu erstatten sind. Beauftragt die mit der Terminswahrnehmung den RA, dann können die hypothetischen Reisekosten in Ansatz gebracht werden. Ich überlege gerade, ob es da in letzter Zeit nicht noch eine Entscheidung aus Schleswig-Holstein gab, wo die in Ansatz gebrachten Reisekosten noch höher waren
@Anahid: Beziehst Du Dich evtl. noch auf ein anderes Urteil? Ich habe gerade mal nachgesehen und das ist die Entscheidung, die auch mir im Kopf rumspukte und die in einer der letzten RVGreport-Ausgaben stand:
BAG, Beschluss vom 17.08.2015, 10 AZB 27/15
Verfahrensgang: LAG Schleswig-Holstein, 1 Ta 88/15 vom 27.04.2015,
ArbG Kiel, 2 Ca 2116 d/11 vom 27.01.2015
@Anahid: Beziehst Du Dich evtl. noch auf ein anderes Urteil? Ich habe gerade mal nachgesehen und das ist die Entscheidung, die auch mir im Kopf rumspukte und die in einer der letzten RVGreport-Ausgaben stand:
BAG, Beschluss vom 17.08.2015, 10 AZB 27/15
Verfahrensgang: LAG Schleswig-Holstein, 1 Ta 88/15 vom 27.04.2015,
ArbG Kiel, 2 Ca 2116 d/11 vom 27.01.2015
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"Erscheint die Partei nicht selbst, sondern entsendet sie einen Prozessbevollmächtigten, sind die durch diesen entstehenden Kosten im Rahmen hypothetisch berechneter Reisekosten, die der Partei sonst entstanden wären, grundsätzlich erstattungsfähig. Zwar sind nach § 12a Absatz 1 Satz 1 ArbGG die Kosten für die Beiziehung eines Prozessbevollmächtigten erstinstanzlich nicht erstattungsfähig. Durch diese Regelung soll das Kostenrisiko der Partei begrenzt werden. Sie soll aber nicht dadurch begünstigt werden, dass die erstattungsberechtigte Gegenpartei nicht selbst erscheint, sondern einen Prozessbevollmächtigten entsendet. Das folgt aus dem vom Gesetz verfolgten Zweck, die durch einen Prozessbevollmächtigten eintretende Verteuerung des Prozesses zu verhindern, nicht jedoch Kostenerstattungsansprüche schlechthin auszuschließen. Alle außergerichtlichen Kosten der Partei, die nicht in § 12a Absatz 1 Satz 1 ArbGG genannt sind, bleiben erstattungsfähig."
Nach diesen Ausführungen ist für mich eigentlich klar, dass die fiktiven Reisekosten erstattungsfähig sind.
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Jepp, ich hab ein anderes Urteil auf den Bildschirm bekommen, ich Schnorchel und darüber hinaus irgendwie überhaupt nicht kapiert, dass wir hier vom Arbeitsrecht sprechen. Aber ich benutz jetzt einfach Liesels Ausrede, denn sie braucht die ja nicht: Zu meiner Entschuldigung...es ist Freitag.Pitt hat geschrieben: @Anahid: Beziehst Du Dich evtl. noch auf ein anderes Urteil? Ich habe gerade mal nachgesehen und das ist die Entscheidung, die auch mir im Kopf rumspukte und die in einer der letzten RVGreport-Ausgaben stand:
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