RA-Reisekosten - Partei-Wohnsitz maßgeblich!
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Hatte hier einen ähnlichen Fall, Mandant und Gericht = Münster, wir in Osnabrück und dort habe ich die komplette Entfernung in Ansatz bringen können, weil die weiteste Strecke im Gerichtsbezirk bei über 90 km lag. Ich denke, es hängt immer vom jeweiligen Gericht ab, ob es darauf eingeht, aber ich hatte die Konstellation in letzter Zeit 3 oder 4 x und es hat geklappt. Ich drücke die Daumen, dass es auch bei Dir funktioniert
- Soenny
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AG Siegburg, Beschl. v. 13.11.2012 - 103 C 64/12:
Die Reisekosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwaltes sind auch dann erstattungsfähig, wenn seine Kanzlei sich weder am Wohnsitz der Partei, noch am Sitz des Gerichts befindet.
Ich glaube das hilft mir
Die Reisekosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwaltes sind auch dann erstattungsfähig, wenn seine Kanzlei sich weder am Wohnsitz der Partei, noch am Sitz des Gerichts befindet.
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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Hier mal mein letzter Text aus dem KfA:
Die Fahrtkosten werden mit Rücksicht auf die Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des auswärtigen Anwalts bis zur Gerichtsbezirksgrenze (vgl. u. a. OLG Schleswig, Beschluss v. 24.07.2015 - 9 W 26/15 -, OLG Köln, Beschluss v. 25.11.2015 - 17 W 247/15 -, OLG Celle, Beschluss vom 07.06.2016 - 2 W 108/16 -, LG Düsseldorf, Beschluss v. 18.12.2014 - 6 O 455/11) bis zur Entfernung ... - ... (einfache Strecke: ... km) geltend gemacht.
Die Fahrtkosten werden mit Rücksicht auf die Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des auswärtigen Anwalts bis zur Gerichtsbezirksgrenze (vgl. u. a. OLG Schleswig, Beschluss v. 24.07.2015 - 9 W 26/15 -, OLG Köln, Beschluss v. 25.11.2015 - 17 W 247/15 -, OLG Celle, Beschluss vom 07.06.2016 - 2 W 108/16 -, LG Düsseldorf, Beschluss v. 18.12.2014 - 6 O 455/11) bis zur Entfernung ... - ... (einfache Strecke: ... km) geltend gemacht.
- Hanna_73
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Ich habe jetzt auch das FK-Problem. Es geht um das LG Münster. Die Partei hat ihren Sitz in Münster, hat aber RAe aus Xanten (ich weiss nimmer wo das liegt ), beauftragt und im KFA satte 210 km als FK angesetzt. Das LG MS hat gemosert und eine Begründung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit verlangt. Die GS schreibt lapidar: Die Beklagte verfügt über keine eigene Rechtsabteilung und arbeitet ständigt mit den RAe... zusammen. Die angemeldeten Reisekosten sind daher wie beantragt festzusetzen. Kann doch nicht sein oder?
Ich bin auch immer davon ausgegangen, dass FK nur vom Wohnort der Partei bis zum AG/LG erstattungsfähig sind.
Wie könnte ich argumentieren, dass die damit nicht durchkommen?
LG Hanna
Ich bin auch immer davon ausgegangen, dass FK nur vom Wohnort der Partei bis zum AG/LG erstattungsfähig sind.
Wie könnte ich argumentieren, dass die damit nicht durchkommen?
LG Hanna
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Zunächst wird entscheidend sein, welche Ansicht vom LG Münster vertreten wird.
a) Da die Partei am Gerichtsort sitzt und sich dort eines PB bedienen konnte, gibt es schon aus Gründen der Prozesskosten-Geringhaltung überhaupt keine Reisekosten.
b) Die Reisekosten der auswärtigen RAe sind bis zum weitesten Punkt der Gerichtsgrenze erstattungsfähig.
Auf keinen Fall sind die vollen Reisekosten zu erstatten, schon deshalb nicht, weil eine ständige Zusammenarbeit mit sog. Hausanwälten kein Erstattungskriterium ist. Die Partei ist zwar im Rahmen der freien Anwaltswahl berechtigt, sich jedes beliebigen RA zu bedienen. Unnötige Mehrkosten, die dadurch entstehen, hat sie jedoch nach dem Verursacherprinzip selbst zu tragen. Sie können nicht auf die Gegenpartei abgewälzt werden.
a) Da die Partei am Gerichtsort sitzt und sich dort eines PB bedienen konnte, gibt es schon aus Gründen der Prozesskosten-Geringhaltung überhaupt keine Reisekosten.
b) Die Reisekosten der auswärtigen RAe sind bis zum weitesten Punkt der Gerichtsgrenze erstattungsfähig.
Auf keinen Fall sind die vollen Reisekosten zu erstatten, schon deshalb nicht, weil eine ständige Zusammenarbeit mit sog. Hausanwälten kein Erstattungskriterium ist. Die Partei ist zwar im Rahmen der freien Anwaltswahl berechtigt, sich jedes beliebigen RA zu bedienen. Unnötige Mehrkosten, die dadurch entstehen, hat sie jedoch nach dem Verursacherprinzip selbst zu tragen. Sie können nicht auf die Gegenpartei abgewälzt werden.
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- Hanna_73
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D a n k e. Was genau heißt denn "bis zum weitesten Punkt der Gerichtsgrenze"?
Denke schon das Münster dieselbe Ansicht vertritt, da diese ja die GS darauf hingewiesen hatten, die FK zu begründen. Nur deren Begründung ist für mich eben keine Begründung.
Ach ich glaube ich entscheide mich mal für Punkt a) und setzte als Begründung noch deinen netten Text drunter. Dann gibt's hoffentlich keine FK und das LG sieht das hoffentlich auch so.
So nachfolgenden Text habe ich mal verfasst:
nehmen wir Bezug auf das Schreiben des Gerichts vom 17.10.2016 sowie das Schreiben der Gegenseite vom 11.10.2016.
Da die beklagte Partei ihren Sitz in Münster, also am Gerichtsort hat, und sich dort eines Prozessbevollmächtigten bedienen konnte, fallen bereits aus Gründen der Prozesskosten-Geringhaltung keine Reisekosten an.
Die Reisekosten sind schon deshalb nicht zu erstatten, weil eine ständige Zusammenarbeit mit sogenannten Hausanwälten kein Erstattungskriterium ist. Die Beklagte ist zwar im Rahmen der freien Anwaltswahl berechtigt, sich jedes beliebigen Prozessbevollmächtigten zu bedienen. Unnötige Mehrkosten, die dadurch entstehen, hat sind je¬doch nach dem Verursacherprinzip selbst zu tragen. Sie können nicht auf die Gegenpartei abgewälzt werden.
Kann man das so schreiben oder eher nicht?
LG Hanna
Denke schon das Münster dieselbe Ansicht vertritt, da diese ja die GS darauf hingewiesen hatten, die FK zu begründen. Nur deren Begründung ist für mich eben keine Begründung.
Ach ich glaube ich entscheide mich mal für Punkt a) und setzte als Begründung noch deinen netten Text drunter. Dann gibt's hoffentlich keine FK und das LG sieht das hoffentlich auch so.
So nachfolgenden Text habe ich mal verfasst:
nehmen wir Bezug auf das Schreiben des Gerichts vom 17.10.2016 sowie das Schreiben der Gegenseite vom 11.10.2016.
Da die beklagte Partei ihren Sitz in Münster, also am Gerichtsort hat, und sich dort eines Prozessbevollmächtigten bedienen konnte, fallen bereits aus Gründen der Prozesskosten-Geringhaltung keine Reisekosten an.
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Kann man das so schreiben oder eher nicht?
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Das kann man so schreiben, muss jedoch hoffen, dass das LG Münster nicht die Variante mit der Gerichtsbezirksgrenze vertritt.
Diese Variante bedeutet, dass man Reisekosten zuerkennt in Höhe der höchsten km-Zahl bis zur Bezirksgrenze. Hierzu gibt es im Net eine Tabelle, aus der man den jeweils weitesten Ort vom Gerichtsbezirk ablesen kann. Ich würde jedoch erst mal auf die Reaktion in Bezug auf das jetzige Schreiben warten.
Diese Variante bedeutet, dass man Reisekosten zuerkennt in Höhe der höchsten km-Zahl bis zur Bezirksgrenze. Hierzu gibt es im Net eine Tabelle, aus der man den jeweils weitesten Ort vom Gerichtsbezirk ablesen kann. Ich würde jedoch erst mal auf die Reaktion in Bezug auf das jetzige Schreiben warten.
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Dann berichte mal, was die geantwortet haben.
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So wie das OLG Celle im Eröffnungsbeitrag jetzt auch:
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.04.2017 - 20 WF 58/17
juris
Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.
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