Übernachtungskosten RA
Verfasst: 14.01.2013, 17:57
LS
1. Reisekosten eines RA, der eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht verklagt wird, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist („RA am 3. Ort“), sind regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen RA zu erstatten.
2. Zu derartigen fiktiven Reisekosten gehören als sonstige Auslagen (Nr. 7006 VV RVG) auch angemessene fiktive Übernachtungskosten.
3. Die Ersatzfähigkeit von Übernachtungskosten orientiert sich dem Grunde nach allein an der Frage der Zumutbarkeit eines Reisebeginns zur Nachtzeit (§ 758a IV ZPO).
4. Ein Reiseantritt (ab Wohnung des RA) vor 06:00 Uhr morgens ist in der Regel nicht zumutbar.
5. Die Frage, ob einem RA zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins an einem Montag ein Reiseantritt am vorhergehenden Sonntag grundsätzlich zumutbar ist, spielt bei einer Vergleichsberechnung zur Ermittlung der hypothetischen Reisekosten eines fiktiven am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen RA keine Rolle.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.12.2012 – 12 W 2180/12
juris (KORE 416532012)
1. Reisekosten eines RA, der eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht verklagt wird, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist („RA am 3. Ort“), sind regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen RA zu erstatten.
2. Zu derartigen fiktiven Reisekosten gehören als sonstige Auslagen (Nr. 7006 VV RVG) auch angemessene fiktive Übernachtungskosten.
3. Die Ersatzfähigkeit von Übernachtungskosten orientiert sich dem Grunde nach allein an der Frage der Zumutbarkeit eines Reisebeginns zur Nachtzeit (§ 758a IV ZPO).
4. Ein Reiseantritt (ab Wohnung des RA) vor 06:00 Uhr morgens ist in der Regel nicht zumutbar.
5. Die Frage, ob einem RA zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins an einem Montag ein Reiseantritt am vorhergehenden Sonntag grundsätzlich zumutbar ist, spielt bei einer Vergleichsberechnung zur Ermittlung der hypothetischen Reisekosten eines fiktiven am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen RA keine Rolle.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.12.2012 – 12 W 2180/12
juris (KORE 416532012)