verkauf sondernutzungsrecht?

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amadeus
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#1

16.08.2007, 11:25

liebe kollegen und kolleginnen,

ich zerbreche mir seit heute morgen den kopf über einen zu erstellenden kaufvertrag. ein mandant möchte seine wohnung verkaufen mit dem dazugehörigen pkw-stellplatz.

das wohnungsgrundbuch ist soweit ok, nur dass das sondernutzungsrecht am pkw-stellplatz nirgendwo grundbuchlich erwähnt oder abgesichert ist. im ursprungskaufvertrag (also in dem der jetzige verkäufer seinerzeit die wohnung gekauft hat) steht nur: "mitverkauft wird der pkw-abstellplatz nr. 6", das war´s.

ich komme hier gedanklich irgendwie nicht weiter.

1. kann man meiner meinung nach keinen pkw-stellplatz verkaufen, höchstens das sondernutzungsrecht an diesem.
2. reicht es schon aus, eigentümer eines solchen sondernutzungsrechts zu werden, indem im kv so ein satz wie oben steht??? ist es nicht zwingend erforderlich, das sondernutzungsrecht grundbuchlich zu verankern, im gegensatz zu kaufverträgen über grundstücke zum beispiel?

wie gestalte ich nun meinen kv? nehme ich da auch einfach den satz auf wie oben und reicht das? mir kommt das äußerst suspekt vor...

wer kann helfen?
mfg, amadeus
Jupp03/11

#2

16.08.2007, 11:46

Was sagt denn die Teilungserklärung aus?
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Lotti
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#3

16.08.2007, 11:58

den Kaufvertrag würde ich ganz normal gestalten und das was im bestandsverzeichnis vermerkt ist in die urkunde mit aufnehmen.dort wird sich ja auch immer auf die wohnung nr. 1... gem. aufteilungsplan bezogen.das müsste genügen.

es kann sein, dass solche sachen manchmal halt nicht im grundbuch vermerkt sind
In mir schlummert ein Genie; es wird nur nicht wach!
Jupp03/11

#4

16.08.2007, 12:02

Damit hätte ich aber ein Problem.
Jupp03/11

#5

16.08.2007, 12:02

Zusatz:
Wieviel Einheiten gibt es in dem Objekt?
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Lena
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#6

16.08.2007, 12:15

Ich hätte auch ein Problem damit das "einfach so" zu schreiben wie Lotti das schreibt...
Ich würd auf jeden Fall mir die TE angucken und da muss sich ja draus ergeben, welcher SNR welcher Einheit zugeordnet worden sind, oder aus einer späteren Ergänzung oder so.
Einfach so kann man schlecht ein SNR mitverkaufen, wenn man gar nicht weiß warum es dazu gehört...

Event. ist der PKW-Stellplatz aber auch auf einem eigenen Grundstück und es wurde davon ein best. Anteil mitverkauft?

Das SNR muss nicht grundbuchlich festgeschrieben werden, es reicht auch eine ZUordnung in einer TE oder einer ergänzenden URkunde. Aber dann muss im GB stehen: SNR sind verinbart - welche muss sich nicht genau ergeben! Grad bei größeren Objekten verzichtet man ganz gerne darauf, weil bei einer Änderung ja sonst auch 1000mal alle Grundbücher geändert werden müssten...
Liebe Grüße
Lena

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Man muss mich nicht mögen, kennen reicht ;-)
Notargehilfe

#7

16.08.2007, 12:43

Wenn ich weiß, dass ein Stellplatz mitverkauft werden soll, muss ich auch prüfen, ob es diesen rechtlich irgendwie gibt oder den Kunden darauf hinweisen, dass ich dies nicht geprüft habe und hierzu keine Aussage machen kann.

Grüße aus dem Rheinland
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Lotti
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#8

16.08.2007, 12:46

es genügt wenn man in den vertrag mit aufnimmt, dass den parteien die TE bekannt ist und auf verlesen verzichtet wird.
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Notargehilfe

#9

16.08.2007, 13:10

Wenn der Notar weiss, dass ein Stellplatz mitverkauft werden soll, kann er dies nicht einfach ignorieren. Er kann den Käufer doch nicht in dem - möglicherweise irrigen - Glauben lassen, er hätte einen Stellplatz mitgekauft. Ein Hinweis darauf, dass er dies nicht geprüft hat und dies auch nicht prüfen muss, ist auf jeden Fall angebracht. Dies muss ja nicht im Kaufvertrag erwähnt werden (kann jedoch sinnvoll sein).

Wenn die TE vorliegt und das Sondernutzungsrecht darin begründet wurde, brauche ich das Sondernutzungsrecht als einzelnen Bestandteil der TE nicht besonders zu erwähnen. Dies kann allerdings aus Klarstellungsgründen sinnvoll sein. Ist Geschmackssache.

Ein Verweis auf die Teilungserklärung ist im übrigen nicht erforderlich, wenn diese bereits grundbuchlich vollzogen ist. Somit auch kein Verlesen der TE bzw. der Verzicht hierauf.

Grüße aus dem Rheinland
Jupp03/11

#10

16.08.2007, 13:29

werden die gestellten Fragen noch beantwortet?

übrigens:
eine Bezugnahme auf die Teilungserklärung ist sehr wohl notwendig. Schließlich muss der Käufer in diese Urkunde eintrete´n und zwar insbesondere auch in den schuldrechtlichen Teil, der ja nicht verdinglicht ist.
Man kann dieses vergleichen mit dem Eintritt in einen Erbbaurechtsvertrag.
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