Grundsätzlich würde das schon gehen, denn es ist ja nichts Gesetzwidriges und verständlich, wenn jemand irgendwie vermeidbare Kosten sparen oder so gering wie möglich halten will.
Im Normalfall wird es so sein, dass die Beteiligten juristische Laien sind und im Grundbuchverkehr unerfahren sind, und so wird es in Normalfällen als völlig normal angesehen, dass der Notar, ohne lange danach zu fragen oder gar über in Einzelfällen ersparbare Mehrkosten zu belehren, von sich aus den Antrag zum Grundbuchamt stellt, und das GNotKG ist so formuliert worden, dass deshalb für das Entstehen der XML-Gebühr auch kein Auftrag der Mandanten erforderlich ist. Die Notare sind in der Regel in den Gegenden, wo die elektronische Antragstellung zum Grundbuchamt eingeführt ist "gehalten" auch nur elektronisch einzureichen. Es heißt, das nur so der Gesetzeszweck der Beschleunigung des Grundbuchverkehrs durch den elektronischen Rechtsverkehr und die gewollten langfristigen Einsparunngen von Kosten bei der Justiz erreicht werden kann.
Ist es aber so, dass einzelne Beteiligte sich die Antragstellung selbst zutrauen um die Kosten zu sparen, sollten sie dies idealerweise schon vor und spätestens bei der Beurkundung vorbringen und der Notar muss dann unter Abwägung der Sicherheitsinteressen auch der anderen Vertragsbeteiligten prüfen, ob das geht, und ggf. die Vertragsabwicklung so vorsehen, um die für den Beteiligten sonst vermeidbar entstehenden Mehrkosten zu senken. Hintergrund ist natürlich - was wer diesen Thread liest natürlich noch wissen müsste - dass es bisher so ist, dass in den meisten Gegenden mit eingeführtem elektronischen Rechtsverkehr die Antragstellung in Papierform für Privatpersonen weiterhin zulässig ist.
Ich vermute mal, dass der Beteiligte, der hier nach der Erbauseinandersetzung die Umschreibung beantragen will, derjenige ist oder einer derjenigen, der selbst den Vorteil davon hat und andere Beteiligte durch dessen Antragstellung als Laie - die natürlich fehleranfälliger als die eines professionellen Notars sein könnte - keinen Schaden oder Nachteile haben.
So könnte es in diesem Einzelfall - evt. ertgbt sich anderes vielleicht aus den mit den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen, wenn der Antrag erst danach gestellt wurde - also möglich sein.
Aber wie gesagt, normalerweise braucht der Notar nicht auf diese Möglichkeit der Antragstellung durch Beteiligte selbst hinzuweisen, was vor allem bei Verträgen ja auch evtl. gefährlich und unsicher wäre. Es ist bei einigen wenigen Notaren aber üblich, dies z. B. bei Löschungsanträgen (isoliert) zu tun, obwohl nach überwiegender Meinung natürlich auch insoweit keine Verpflichtung dazu besteht.
Alles ist meine persönliche und auf Irrtümer überprüfbare Meinung. Sollten andere abweichende Erkenntnisse und Meinungen dazu haben, würde ich diese auch gern erfahren und behalte mir Meinungsänderungen aufgrund besserer Erkenntnisse natürlich vor.
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