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Zustellung Kostenrechnung

Verfasst: 06.02.2017, 21:02
von mela3003
Guten Abend alle zusammen :huepf

seit längerer Zeit beschäftige ich mich wieder mit der Zustellung von Kostenrechnungen. Ich habe vor einigen Monaten einen Wohnortwechsel vorgenommen, so dass ich nun ins Notariat eines anderen Bundeslandes Einblick habe bzw. mich dort einarbeite.
Daher meine Frage: In meinem alten Notariat (Hessen) haben wir die Zustellung der Not.Kostenrechnungen durch "normales" Anschreiben vorgenommen. In Sachsen-Anhalt meine ich, dass auf das Formular für GVZ-Aufträge bestanden wird. Ist das neu? Also ich weiß, dass dieses Formular seit 01.04.16 genommen werden muss, aber ich meine, dass ich danach noch das normale Anschreiben genommen habe.

Es ist doch richtig, dass ich nach der Zustellung eine 2-Wochen-Wartefrist habe? Oder hat sich dies auch geändert?

Ist hier jemand aus dem Bezirk der Ländernotarkasse Sachsen-Anhalt?

Danke und VG

Re: Zustellung Kostenrechnung

Verfasst: 07.02.2017, 07:37
von Whoville
Guten Morgen,

geht es darum, dass ihr aus der Kostenrechnung vollstrecken wollt?
Dann muss die Rechnung über den Gerichtsvollzieher zugestellt werden, das musste sie vorher aber auch schon. Oder wie habt ihr mit einem "normalen Schreiben" die Zustellung nachgewiesen?

Re: Zustellung Kostenrechnung

Verfasst: 07.02.2017, 21:35
von mela3003
Jaein, aus einigen Kostenrechnungen wollen wir vollstrecken, aber die müssen erst zugestellt werden.
Und darum geht's. Vor einiger Zeit haben wir die vollstreckbare Kostenrechnungen mit Anschreiben an den GV geschickt mit der Bitte um Zustellung. Ist das noch immer so oder muss ich das Formular nutzen?

Re: Zustellung Kostenrechnung

Verfasst: 08.02.2017, 07:32
von Whoville
Also ja! :-)
Unsere Gerichtsvollzieher stellen auf Antrag ohne Formular zu, man kann ja aber auch sonst eine Postzustellungsurkunde nehmen.

Re: Zustellung Kostenrechnung

Verfasst: 08.02.2017, 14:23
von Martin Filzek
Das mit der 2-Wochen-Wartenfrist gilt weiter nach § 798 ZPO, vgl. Waldner, GNotKG für Anfänger, 9. Aufl. 2015, Rn. 400.
Zum Teil wurde früher geraten, evtl. auch einen Monat zu warten mit Rücksicht auf die Schadensersatzregelung in § 90 GNotKG, falls mit Einwendungen des Schuldners gerechnet wird.