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Urheberrecht für Musik

Verfasst: 11.01.2017, 14:01
von birgitsabina
Es soll bezüglich verschiedener Musikstücke eine urheberrechtliche Bestätigung - Erklärung durch den Komponisten erfolgen.

Aus diesem Grunde müsste wohl ein Text erstellt werden, dem dann das Musikstück (auf Datenstick/auf CD-Rom bzw.
auf Notenblatt) beigefügt wird.

Hat zufällig jemand Ahnung davon, wie der Text in etwa formuliert werden muss.

Für Eure Hilfe wäre ich sehr dankbar.

So auf dem platten Land hat man mit sowas ja eher weniger zu tun. :augenreib

Vielen Dank im Voraus

P.S.: Was würden für so eine Erklärung für Notarkosten anfallen?

Re: Urheberrecht für Musik

Verfasst: 11.01.2017, 14:11
von NoFaWi
Prioritätsverhandlung/Tatsachenbescheinigung

Ein älterer Beitrag der Westerfälischen Notarkammer dazu:
"Notarielle Prioritätsverhandlungen

Immer häufiger erreichen die Notarkammer Fragen zur praktischen Durchführung von Verwahrungsgeschäften im Bereich des Urheberrechts. Der folgende Beitrag soll einen kurzen Überblick über Hintergrund und wichtigste Erscheinungsformen solcher Geschäfte vermitteln und einige praktische Hinweise geben.

Der eine häufige Fall ist die Verwahrung zum Zwecke einer urheberrechtlichen Prioritätsfeststellung. Gemäß §§ 1, 7 Urheberrechtsgesetz (UrhG) steht dem Schöpfer eines literarischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Werks urheberrechtlicher Schutz zu. Im Hinblick auf die Urhebereigenschaft bereits erschienener Werke regelt § 10 UrhG eine Beweiserleichterung zugunsten desjenigen, der auf den Vervielfältigungsstücken bzw. bei bildenden Künsten auf dem Original „in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist.“ Vor einem Nachweisproblem steht der Urheber jedoch dann, wenn sein Werk noch nicht erschienen ist, etwa während der Verhandlungen mit einem Schallplattenproduzenten bzw. einem Verlag im Vorfeld einer Vermarktung des Werks. Nicht selten wird über gerichtliche Auseinandersetzungen berichtet, bei denen ein Komponist geltend macht, dass der Produzent, dem er zuvor ohne Erfolg sein Werk zur Vermarktung angeboten hatte, nun das im Wesentlichen identische Werk unter anderem Titel und Namen veröffentlicht habe. Für diesen Fall soll die notarielle Prioritätsverhandlung dem Urheber den Nachweis ermöglichen, dass er an einem bestimmten Tag sein Werk in der mit der Urkunde verbundenen Fassung als von ihm stammend bei einem Notar vorgelegt hat.

Für die praktische Durchführung der notariellen Prioritätsverhandlung bieten sich die Erteilung einer Tatsachenbescheinigung gemäß §§ 36 ff. BeurkG in Form einer Niederschrift oder die Vorlage einer Urkunde durch Vermerk nach § 43 BeurkG an. Der letztgenannte Weg kann nicht nur bei Urkunden im engeren Sinne, sondern bei jeglichen Schriftstücken, also auch Zeichnungen, Plänen und Musiknoten beschritten werden (Leistner, Notarielle Prioritätsverhandlungen im Urheber- und Computerrecht, MittBayNot 2003, S. 3, 6 m. w. N.). Hingegen ist eine Tatsachenbescheinigung gemäß §§ 36 ff. BeurkG vorzuziehen, wenn keine „Urkunden“, sondern andere Gegenstände wie etwa Musik-CDs oder Werke der bildenden Kunst vorgelegt werden. In der Niederschrift, die den Bericht des Notars über seine Wahrnehmungen enthält, wird dann auf die in Verwahrung genommenen Gegenstände und ggfs. weitere Schriftstücke Bezug genommen.

Zu beachten ist jeweils, dass die Verhandlung lediglich das Vorhandensein des vorgelegten Gegenstandes zu einem bestimmten Zeitpunkt belegen kann. Ob der Gegenstand auch die weitergehenden Voraussetzungen eines „Werks“ im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG – namentlich Individualität und ggfs. „Schöpfungshöhe“ – erfüllt, kann durch die notarielle Verhandlung nicht festgestellt werden. Darüber sollte der Auftraggeber in jedem Falle belehrt werden.

Zur Erhöhung der Beweiskraft im Prozess sollte zusätzlich eine eidesstattliche Versicherung des bzw. der Beteiligten nach § 38 BeurkG über ihre Urheberschaft an dem vorgelegten Werk aufgenommen werden, die mit der Niederschrift über die Verwahrung kombiniert werden kann. Im Hinblick auf § 22 Abs. 2 BNotO ist die Zuständigkeit des Notars hierfür nicht unumstritten, wird jedoch in der neueren Literatur überwiegend bejaht (vgl. Leistner a. a. O., S. 7; Heyn, Notarielle Prioritätsverhandlung und Schutz von Datenbanken, DNotZ 1998, S. 177, 183).

Kommt es zum Urheberrechtsstreit – in der Regel in Form eines Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz –, kann die eidesstattliche Versicherung zusammen mit dem hinterlegten Werk dem Gericht vorgelegt werden. So wird der Nachweis erbracht, dass das Werk zu einem bestimmten Zeitpunkt existent war und vom Urheber beim Notar vorgelegt wurde.

Die Verwahrung selbst erfolgt als „untechnische Verwahrung“, da sie keinen der in § 23 BNotO genannten Wertgegenstände betrifft. Sie wird gemeinhin als Fall einer „sonstigen Betreuung“ im Sinne von § 24 BNotO verstanden. Demzufolge steht das Tätigwerden des Notars in dessen Ermessen, eine Pflicht zur Amtsausübung besteht hier nicht. Auch sind die strengen Verfahrensvorschriften der §§ 11 bis 13 DONot (z. B. Eintragung in das Verwahrungsbuch und das Massebuch) grundsätzlich nicht anwendbar; die Beachtung der allgemeinen notariellen Amtspflichten genügt.

Gleichwohl ist es empfehlenswert, in Verbindung mit der Tatsachenbescheinigung ein Protokoll aufzunehmen, aus dem sich die tatsächlichen Umstände der Übergabe des Werks, Vorgaben für die sachgerechte Lagerung sowie genaue Treuhand- und Herausgabeanweisungen an den Notar ergeben (Leistner a. a. O., S. 8). Dabei ist allerdings zu beachten, dass nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 18.10.2005 – 15 W 298/05 – OLG-Report 2006, 175) solche Verwahrungsanweisungen vom Hinterleger einseitig frei widerrufen werden können, da notarielle Prioritätsverhandlungen in aller Regel allein den Interessen des Hinterlegers dienen und keine Amtspflichten gegenüber Dritten begründen. Einem Notar, der mehrere untechnische Verwahrungen abwickelt, sei daneben ein an § 13 DONot orientiertes Ein- und Ausgangsregister empfohlen, das jenseits der gesetzlichen Verpflichtungen die ordnungsgemäße Abwicklung der Verwahrung zu erleichtern vermag.

Eine Alternative zur notariellen Verwahrung stellt die Anfertigung einer beweiskräftigen Verbindung zwischen Werk und Urkunde dar. Dabei wird das Werk in einem Umschlag oder Behältnis versiegelt und untrennbar mit der Urkunde verbunden. Hierüber erstellt der Notar wiederum eine Niederschrift gemäß §§ 36, 37 BeurkG, in der er die Umstände der Siegelung beschreibt (zu den Einzelheiten vgl. Leistner a. a. O., S. 9, 10). Diese Methode einer notariellen Prioritätsverhandlung ist dann vorzugswürdig, wenn der in Bezug genommene Gegenstand aus technischen Gründen nicht verwahrungsfähig ist oder der Urheber ihn nicht in Verwahrung geben will. Kommt es zum Urheberrechtsstreit, wird der Umschlag bzw. Behälter vor dem erkennenden Verletzungsgericht entsiegelt, welches diesen Vorgang und den Inhalt des Umschlags in das gerichtliche Protokoll aufnimmt. Eine andere Möglichkeit wäre, die Entsiegelung in den Amtsräumen des Notars aufzunehmen und darüber wiederum eine Niederschrift zu fertigen, die dem erkennenden Gericht übersandt wird.

Der andere, in den letzten Jahren immer häufiger nachgefragte Fall der untechnischen Verwahrung aus Urheberschutzgründen ist die Hinterlegung eines Software-Quellcodes bei einem Treuhänder (sog. „Escrow-Agreements“). Hintergrund ist hier der Interessenkonflikt zwischen dem Anwender einer meist individuell entwickelten Betriebssoftware und dem Softwarehersteller. Der Anwender kann ein Interesse daran haben, auf den Quellcode („Source Code“) der Software zuzugreifen, wenn eine Störung vorliegt oder die Anpassung der Software an neue Hardware etc. nötig wird und der Hersteller – etwa infolge Insolvenz – das Problem nicht beseitigen kann oder will. Mit Hilfe des Quellcodes, also der inneren Programmstruktur einer Softwareanwendung, würden die eigenen Systemtechniker in die Lage versetzt, die erforderlichen Reparaturen oder Anpassungen selbst durchzuführen. Der Softwarehersteller will demgegenüber dem Kunden das der Software zugrunde liegende Know-how nicht von vornherein in Form des Quellcodes verfügbar machen, sondern nur in bestimmten, genau definierten „Herausgabefällen“.

Neben kommerziellen Hinterlegungsstellen, so genannten „Escrow-Agents“, werden zur Lösung des Problems immer häufiger auch Notare mit der Verwahrung des Quellcodes beauftragt. In einer notariell beurkundeten Hinterlegungsvereinbarung sollten dann die Voraussetzungen für die Offenlegung des Quellcodes möglichst formalisiert festgelegt werden, um sie auch für den Treuhänder sicher anwendbar zu machen.

Als Mittel zur Absicherung der beiderseitigen Verpflichtungen ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe gemäß §§ 339 ff. BGB zu empfehlen, deren Erbringung wiederum durch Stellung einer Bankbürgschaft abgesichert werden kann. Auch die Zahlung eines Geldbetrages als Vergütung des Softwareentwicklers für die Bereitstellung des Quellcodes wird häufig vereinbart. In diesem Fall kann auch das gemäß § 54 a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG geforderte berechtigte Sicherungsinteresse für die Abwicklung über Notaranderkonto angenommen werden. Für weitere Einzelheiten der Gestaltung der Hinterlegungsvereinbarung und zu den einzelnen zu hinterlegenden Gegenständen vgl. Milzer, Software Escrow-Agreements als notarielle Hinterlegungsvereinbarungen, ZNotP 2004, 348, der sich auch den noch nicht zufriedenstellend gelösten Problemen im Fall der Insolvenz des Softwareherstellers im Hinblick auf § 103 und § 133 InsO widmet.

Da der Notar bei „Software Escrow-Agreements“ Amtspflichten gegenüber beiden Vertragspartnern wahrnimmt, ist hier im Gegensatz zu den einseitigen Prioritätsverhandlungen der einseitige Widerruf der Hinterlegungsvereinbarung selbstverständlich nicht möglich.
Kostenrechtlich fällt für die untechnische Verwahrung gemäß § 147 Abs. 2 KostO eine halbe Gebühr an. Im Falle einer Prioritätsverhandlung ist darin auch das Protokoll über die Hinterlegungsanweisung enthalten. Für die Tatsachenbeurkundung kommt dann jedoch noch eine volle Gebühr gem. § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO hinzu. Wird eine eidesstattliche Versicherung mit in die Urkunde aufgenommen, findet § 44 Abs. 1 Satz 1 KostO Anwendung. Der Geschäftswert ist nach § 30 Abs. 1 KostO zu schätzen.

Bei den Escrow-Agreements wird neben der halben Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO eine doppelte Gebühr für die notariell beurkundete, zweiseitige Hinterlegungsvereinbarung gemäß § 36 Abs. 2 KostO berechnet. Der Geschäftswert wird jeweils in Höhe der Vergütung für den Fall der Herausgabe des Quellcode-Datenträgers anzusetzen sein (Milzer a. a. O., S. 352). Wird im Herausgabefall die Zahlung der Vergütung über Notaranderkonto abgewickelt, kommt außerdem die Hebegebühr gemäß § 149 KostO für alle damit in Zusammenhang stehenden Handlungen zum Ansatz.

Für weitergehende Informationen und Vertragsmuster wenden Sie sich bitte an die Notarkammer."

Vielleicht hilft Dir das weiter.

Re: Urheberrecht für Musik

Verfasst: 15.03.2017, 15:43
von birgitsabina
Wow vielen Dank