Löschung einer Vormerkung

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Susi78
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#1

21.01.2016, 12:45

Hallo,

ich habe eine Frage zur Form von Grundbuchlöschungen:

Im Grundbuch ist eine Vormerkung für eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingetragen (Leitungsrecht).

Diese soll nun gelöscht werden. Löschungsbewilligung liegt bereits in notarielle beglaubigter Form vor.

Muss nun auch der Grundstückseigentümer einen Löschungsantrag stellen beim Grundbuch, und muss dieser auch notariell beglaubigt sein?

Wäre super, wenn ihr mir helfen könntet. Stehe gerade auf dem Schlauch.

Danke!!!
§§Thomas§§
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#2

22.01.2016, 17:25

Der Grundstückseigentümer muss auch einen Löschungsantrag stellen:

§ 13 (1) GBO: "Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll."

Der Löschungsantrag muss notariell beglaubigt sein.

§ 29 (1) Satz 1 GBO: "Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden."
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Martin Filzek
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Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#3

24.01.2016, 19:57

Grundsätzlich ist zwar ein Antrag erforderlich (den der Berechtigte zusammen mit der Bewilligung stellen kann, dies aber in der Regel nicht tut, um nicht für die Kosten zu haften), aber dieser Löschungsantrag muss grundsätzlich n i c h t beglaubigt sein, es genügt, wenn die Bewilligung desjenigen, der sein Recht aufgibt, beglaubigt ist.
Nur bei Zustimmungen zur Löschung von Grundpfandrechten (§ 27 GBO), die meist durch beglaubigte Löschungsanträge des Eigentümers ersetzt werden (der Antrag wird dann auch als Bewilligung des Eigentümers ausgelegt), muss auch der Eigentümer in beglaubigter Form die Löschung beantragen bzw. zustimmen.
Bei Rechten in Abt. II ist das aber nicht der Fall, so dass also der Löschungsantrag formfrei ist (bzw. nur schriftlich).

Diese Grundzüge des Grundbuchverfahrens müssten doch aber Inhalt der Notarfachwirt-Lehrgänge gewesen sein?
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#4

24.01.2016, 20:13

Volle Zustimmung zu Martin Filzeks Beitrag.

Der Irrglaube, der Eigentümer müsse auch bei Rechten der Abt. II die Löschung ausdrücklich bewilligen bzw ihr zustimmen (in der Form des § 29 GBO), scheint aber weit verbreitet zu sein.
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#5

25.01.2016, 09:37

Ich stimme meinen Vorrednern auch zu.
Gruß Anja
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