Guten Tag,
ich bräuchte ganz dringend Hilfe:
Bei uns werden seit gefühlten 50 Jahren Urkunden gefertigt und nie ist auf dem Original (Kaufvertrag) neben der Unterschrift des Notars ein Dienstsiegel gesetzt worden, nur eben dann auf Ausfertigungen (unter Ausfertigungsvermerk) und beglaubigten Abschriften (unter Beglaubigungsvermerk).
Nun hat mir eine Notariatsmitarbeiterin aus Rostock alle Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften eines notariellen Angebots zurückgeschickt mit der Bitte um Siegelung ....
Ich kann mir nicht denken, dass wir so viele Jahre "verkehrt" gearbeitet haben, auch haben unzählige Überprüfungen keine Beanstandungen gebracht.
Was sagt Ihr?
Siegel neben Unterschrift Notar auf Original
völliger QuatschStromberg hat geschrieben:Guten Tag,
ich bräuchte ganz dringend Hilfe:
Bei uns werden seit gefühlten 50 Jahren Urkunden gefertigt und nie ist auf dem Original (Kaufvertrag) neben der Unterschrift des Notars ein Dienstsiegel gesetzt worden, nur eben dann auf Ausfertigungen (unter Ausfertigungsvermerk) und beglaubigten Abschriften (unter Beglaubigungsvermerk).
Nun hat mir eine Notariatsmitarbeiterin aus Rostock alle Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften eines notariellen Angebots zurückgeschickt mit der Bitte um Siegelung ....
Ich kann mir nicht denken, dass wir so viele Jahre "verkehrt" gearbeitet haben, auch haben unzählige Überprüfungen keine Beanstandungen gebracht.
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Wo setzt ihr denn sonst auf dem Original das Dienstsiegel hin? Auf der Urschrift setzen wir dieses immer neben der Unterschrift des Notars. Auf den Abschriften verfahren wir mit "L.S."
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
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Das scheint wohl überall unterschiedlich gehandhabt zu werden. Wir setzen neben der Unterschrift des Notars auf dem Original kein Dienstsiegel.
Bei der U.-Begl. setzen wir das Siegel neben der Unterschrift des Notars unter dem Beglaubigungsvermerk. Bei Urkunden in Verhandlungsform eben nur unter dem Ausfertigungsvermerk (auf dem Original als auch auf den Ausfertigungen).
Bei der U.-Begl. setzen wir das Siegel neben der Unterschrift des Notars unter dem Beglaubigungsvermerk. Bei Urkunden in Verhandlungsform eben nur unter dem Ausfertigungsvermerk (auf dem Original als auch auf den Ausfertigungen).
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War nur ne rein informative Frage von mir Es geht auch nirgends gesetzlich hervor, wo das Siegel genau aufgedrückt werden muss. Aus § 44 BeurkG geht nur hervor, dass, wenn eine Urkunde aus mehreren Blättern besteht, diese mit Schnur und Prägesiegel verbunden werden sollen.
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