Eintragung in die UR-Rolle

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AnjaZ
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#1

16.01.2015, 10:42

Folgender Sachverhalt.

Ein bei uns beurkundeter Überlassungsvertrag muss noch durch eine Dame nachgenehmigt werden. Im Zuge des Vollzuges haben wir den Entwurf der Genehmigungserklärung an diese Dame übersandt. Nun wurde ihre Unterschrift auf unserem Entwurf der Genehmigungserklärung hier beglaubigt.

Kostenmäßig darf ich hier nur eine U-Begl. berechnen, da der Entwurf mit der Vollzugsgeb. bereits abgerechnet ist.

Gilt die Genehmigungserklärung in der Urkundenrolle nun als reine U-Begl. oder als Begl. mit Entwurf?
Gruß Anja
_________________________

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Jupp03/11

#2

16.01.2015, 10:50

AnjaZ hat geschrieben:Folgender Sachverhalt.

Ein bei uns beurkundeter Überlassungsvertrag muss noch durch eine Dame nachgenehmigt werden. Im Zuge des Vollzuges haben wir den Entwurf der Genehmigungserklärung an diese Dame übersandt. Nun wurde ihre Unterschrift auf unserem Entwurf der Genehmigungserklärung hier beglaubigt.

Kostenmäßig darf ich hier nur eine U-Begl. berechnen, da der Entwurf mit der Vollzugsgeb. bereits abgerechnet ist.

Gilt die Genehmigungserklärung in der Urkundenrolle nun als reine U-Begl. oder als Begl. mit Entwurf?

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AnjaZ
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#3

16.01.2015, 10:56

Vielen Dank und schönes Wochenende
Gruß Anja
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The_Rabbit_333
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#4

28.01.2015, 08:27

Ich habe solche Fälle als U-Begl. ohne Entwurf in der Rolle eingetragen.

m. E. ist die Entwurfsfertigung ja mit der Vollzugsgebühr des KV abgegolten und wenn die Dame sich entscheidet uns als Notar aufzusuchen ist es eine reine U-Begl. und sie bringt "den Entwurf ja mit", oder seh ich das falsch?
nico86
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#5

28.01.2015, 11:15

Nein, denn IHR habt die Genehmigungserklärung doch entworfen, also musst du korrekterweise in die U-Rolle eintragen: MIT Entwurf.

Da die Unterschrift unter der Genehmigungserklärung aber im Zuge des Vollzuges beglaubigt wird (ihr bekommt ja für die Erstellung und Zusendung des Entwurfes sowie Beglaubigung der U. bereits die Vollzugsgebühr), ist lediglich für die spätere Abrechnung zu beachten, die Genehmigungserklärung nur als reine Ubgl. ohne Entwurf abzurechnen.

In der Praxis handhabe ich es daher in solchen Fällen so, dass ich auf der KR dann noch vermerke (sinngemäß): "Genehmigungserklärung im Wege des Vollzuges" und dann die Gebühr nach KV 25100 aufführe, damit -auch bei späteren Kostenprüfungen- ersichtlich ist, warum ich für eine Urkunde, die wir entworfen haben, nur die Gebühr nach KV 25100 angesetzt habe.
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
Jupp03/11

#6

28.01.2015, 11:25

nico86 hat geschrieben:Nein, denn IHR habt die Genehmigungserklärung doch entworfen, also musst du korrekterweise in die U-Rolle eintragen: MIT Entwurf.

Da die Unterschrift unter der Genehmigungserklärung aber im Zuge des Vollzuges beglaubigt wird (ihr bekommt ja für die Erstellung und Zusendung des Entwurfes sowie Beglaubigung der U. bereits die Vollzugsgebühr), ist lediglich für die spätere Abrechnung zu beachten, die Genehmigungserklärung nur als reine Ubgl. ohne Entwurf abzurechnen.

In der Praxis handhabe ich es daher in solchen Fällen so, dass ich auf der KR dann noch vermerke (sinngemäß): "Genehmigungserklärung im Wege des Vollzuges" und dann die Gebühr nach KV 25100 aufführe, damit -auch bei späteren Kostenprüfungen- ersichtlich ist, warum ich für eine Urkunde, die wir entworfen haben, nur die Gebühr nach KV 25100 angesetzt habe.
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#7

03.02.2015, 08:40

Nico danke für die Hinweise. Abgerechnet habe ich so wie du sagtst.

Bezgl. der U-Rolle lass ich die Prüfung jetzt am Freitag einfach mal auf mich zukommen. Wenn es voll daneben war, werde ich es wohl zu hören bekommen 14
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AnjaZ
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#8

03.02.2015, 08:47

Viel Erfolg bei der Prüfung!
Gruß Anja
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Plumbum
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#9

03.02.2015, 16:43

Ich hab mal eine ergänzende Frage hierzu... ihr sagtet ja ihr rechnet nur die Ubeglaubigung ab, weil der Rest mit der Vollzugsgeb. abgegolten ist.

Was würdest ihr bei der Einholung einer Löschungsbewilligung für ein in Abteilung II eingetragenes Recht abrechnen? Wenn ihr letztlich den Entwurf der Löschungsbewilligung auch gemacht hat, auch nur die Ubeglaubigung?
...sind wir nicht alle ein bißchen verrückt.... ;-)
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