Widerruf Testament - Einreichung bei Gericht

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The_Rabbit_333
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#1

05.12.2014, 08:55

Hallo liebe Foris,

wiedermal eine Frage zum Thema Widerruf Testament von mir.

Es wurde bei uns der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testamentes bei uns auf Wunsch eines Ehemannes - der sich von seiner Frau getrennt hatte - beurkundet. Den Widerruf (als Ausfertigung) habe ich durch Gerichtsvollzieher an die Ehefrau zustellen lassen. Eine begl. Ablichtung dieser Ausfertigung habe ich nebst Zustellurkunde dem Ehemann gegen EB ausgehändigt - soweit so gut.

Jetzt habe ich von elektronischen Register die Sterbefallnachricht erhalten und diese - gemeinsam mit einer begl. Ablichtung des Widerrufs beim zuständigen AG - Nachlassgericht - eingereicht.

Die Rechtspflegerin hat mich jetzt angerufen und moniert, dass sie das Original des Widerrufs bräuchte mit der Begründungung eine begl. Ablichtung könne sie nicht eröffnen. (Handbuch zum Nachlassrecht, Teil. 1 , Rz. 1.198 und II. Rz. 4.44 hat sie mir noch ins Fach gelegt).

Jetzt steh ich hier mit meinen schlauen Büchern (Praxishandbuch Notarfachangestellte, Teil 7 Rz. 197) wonach gem. § 34 a BeurkG der Widerruf unter sonstige Urkunden fällt und eine begl. bei Gericht einzureichen ist.

Kann mir jemand einen guten Tipp geben? (außer den Schwanz einziehen und das Ding im Original einreichen :mrgreen: )

MfG
The_Rabbit_333
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#2

08.12.2014, 10:09

Jemand einen Vorschlag? :wink2
nico86
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#3

08.12.2014, 14:45

Ich würde zunächst die Rechtspflegerin anrufen und auf § 34a Abs. 3 BeurkG verweisen und wenn sie sich damit nicht zufrieden gibt, ihr eine Ausfertigung des Widerrufs zukommen lassen.
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
The_Rabbit_333
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#4

09.12.2014, 09:33

Danke für die Antwort.

Ich habe Sie schon auf den § 34 a BeurkG hingewiesen, daraufhin hat sie mir o. g. aus dem Handbuch für Nachlassrecht vorgelegt was aber m. e. (und nach Meinung meines Chefs) nicht wirklich zu diesem Fall passt :kopfkratz

Auf Dauer ist das doch keine Lösung oder? Klar kann ich ihr jetzt eine Ausfertigung einreichen (schließlich ist die Geschichte ja auch eilbedürftig) doch warum schreibt das Gesetz mir vor eine begl. einzureichen? Das wird doch in Zukunft dann noch mehr Notariaten Probleme bescheren? :kopfkratz
nico86
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#5

09.12.2014, 11:09

Das ist wohl wahr. Aber was wäre die Konsequenz? Sich mit der Rechtspflegerin bis zum Sanktnimmerleinstag zu streiten? Soweit zu gehen, bis zu diesem Fall eine Entscheidung getroffen wird, die ein langwieriges Verfahren zur Konsequenz hätte? Der Notar richtet sich selbstverständlich nach dem für ihn vorgesehenen § 34a BeurkG. Die Rechtspflegerin tut allerdings in dieser Hinsicht ja auch nur ihre Pflicht und prüft erstmal, ob eine bgl. Abschrift ausreicht und wenn das Praxishandbuch ihr empfiehlt bzw. vorgibt, dass eine Eröffnung bei Vorlage einer bgl. Abschrift nicht erfolgen kann/sollte, kann ich sie schon verstehen, dass sie dann lieber ein Original verlangt (bzw. eine Ausfertigung). Sich hierüber zu streiten, halte ich in Anbetracht dieses Falles für unverhältnismäßig. Es ist ja kein Akt, anstatt eine beglaubigte Abschrift eine Ausfertigung des Widerrufs zu übersenden und richtet hier ja auch keinen Schaden an.
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
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