Vorlagepflicht der UB bei Änderung der Teilungserklärung

In diesen Bereich gehören sämtliche Themen rund um das Notariat, die nicht einem anderen Themenbereich eindeutig zugeordnet werden können.
Mullemaus78
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 9
Registriert: 28.08.2013, 10:27
Beruf: Notariatsfee
Software: ARNOTop
Wohnort: Solingen

#1

27.05.2014, 10:17

:roll: Ich brauch mal Hilfe bitte!

Ich habe hier eine Änderung der Teilungserklärung, in der die Miteigentumsanteile verändert werden. Dafür hab ich die Urkunde der Grunderwerbsteuerstelle angezeigt und warte noch auf die UB.

Jetzt soll ich der Klientin - nachdem ich ihr erklärt habe warum der Antrag noch nicht gestellt ist - schriftlich durch eine Gesetzestextstelle belegen, dass wir für sowas eine UB brauchen. Sie würde solche Verträge schon seit Jahren betreuen und hätte nie eine UB gebraucht. Die Bildung von WE durch Teilung nach § 8 WEG ist sicherlich kein grunderwerbsteuerlicher Vorgang. Aber eine Änderung der Anteile doch schon, oder?!

Wo find ich denn so einen Textbeleg?! Unsere Literatur im Notariat scheint da irgendwie eher Mangelhaft zu sein.. Und ich geb zu, die resolute Dame hat mich verwirrt... :mrgreen: :thx
Jupp03/11

#2

27.05.2014, 10:24

verschiedene Eigentümer oder alles in einer Hand?
Mullemaus78
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 9
Registriert: 28.08.2013, 10:27
Beruf: Notariatsfee
Software: ARNOTop
Wohnort: Solingen

#3

27.05.2014, 10:27

ach so.. ne sorry, verschiedene Eigentümer :-D
Jupp03/11

#4

27.05.2014, 11:31

Hier handelt es sich doch um ein normales Erwerbs-/Veräußerungsgeschäft, das sogar der Auflassung unterliegt und es ist im Ergebnis völlig gleichgültig, ob ein Entgelt vereinbart ist oder nicht.
nico86
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 389
Registriert: 30.09.2013, 08:31
Beruf: Notarfachwirtin
Wohnort: NRW

#5

28.05.2014, 14:13

§ 1 Grunderwerbsteuergesetz führt alle Erwerbsvorgänge auf, die der Grunderwerbsteuer unterliegen.
§ 3 Grunderwerbsteuergesetz führt allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung auf.
§ 4 Grunderwerbsteuergesetz führt besondere Ausnahmen von der Besteuerung auf.
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
Revisor
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1490
Registriert: 16.03.2007, 08:24
Beruf: Bezirksrevisor
Wohnort: NRW

#6

28.05.2014, 14:32

Wie wäre § 22 GrEStG als Vorschrift?
Lulumaus
Forenfachkraft
Beiträge: 149
Registriert: 26.09.2007, 14:59
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#7

02.01.2015, 11:07

Ich greife das Thema noch mal wegen einer ähnlichen Frage auf.
Wir haben einen Mandanten, der eine Teilungserklärung bzgl. seines Erbbaurechts beurkundet hat. In einer zweiten Urkunde wurde dann das neu errichtete Teileigentum verkauft. Muss ich in beiden Fällen eine Anzeige ans Finanzamt machen oder nur im letzteren Fall?
Jupp03/11

#8

02.01.2015, 11:17

Nur zum letzteren Vorgang.
Lulumaus
Forenfachkraft
Beiträge: 149
Registriert: 26.09.2007, 14:59
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#9

02.01.2015, 11:26

Ok danke. Aber muss ich dem Finanzamt den Vertrag zur Teilung trotzdem mitschicken? Im Kaufvertrag wird ja darauf Bezug genommen.
Jupp03/11

#10

02.01.2015, 11:29

Nein. Im übrigen handelt es sich bei einer Teilungserklärung nicht um einen Vertrag, sondern um eine einseitige Erklärung, wenn der Erbbauberechtigte allein gehandelt hat.
Antworten