Nach § 2276 BGB ist die gleichzeitige Anwesenheit beider Teile erforderlich. Gem. § 2274 BGB gilt dies scheinbar nur für die Erblasser.
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Ist das jetzt richtig, dass die eine Tochter den Erbvertrag nachträglich genehmigen kann bzw. sie möchte gerne zwei Tage vor der Beurkundung des Erbvertrages zur Vollmachtserteilung zu uns kommen?
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Der Erbvertrag soll auch beim Nachlassgericht hinterlegt werden, d.h. ich "tüte" den Erbvertrag zusammen mit der Genehmigung bzw. Vollmacht ein?
Hatte schon mal jemand so einen Fall? Kommt mir alles ein bißchen spanisch vor.