Löschungserleichterungsvermerk

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stef
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#1

27.12.2010, 15:30

Hallo mal wieder =)

ich habe folgendes Problem:

Mir liegt eine Verfügung vom Grundbuchamt vor und leider erreiche ich dort niemanden. Vielleicht kann mir ja hier jemand weiterhelfen, bevor die Akte verstaubt.

Der zum Wohnungsrecht bewilligte Löschungserleichterungsvermerk ist im vorliegenden Fall nicht eintragbar, da mögliche Rückstände nicht ersichtlich sind (vgl. auch Rd. Nr. 12 zu § 23 GBO Demharter 23. Aufl. und Rdnrn. 1268 und 1269).

Was ist denn damit gemeint? Kenne leider den Kommentar nicht.

Gruß Steffi
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Stephan
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#2

27.12.2010, 16:03

§23 GBO!
Wahrscheinlich trägt bei deinem Wohnungsrecht der Berechtigte sämtliche Kosten?!?
Die Löschungerleichterung kann somit nicht eingetragen werden, da die Löschung innerhalb des ersten Jahres sowieso ohne Bewilligung Rechtsnachfolgers möglich wäre ("falls Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind").
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stef
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#3

27.12.2010, 16:25

Nein, der Übertragsnehmer trägt sämtliche Kosten des Vertrages.
Liegt das an dem "Zur Löschung des Wohnungsrechtes reicht im Übrigen die Vorlage des Todesnachweises" oder wie darf ich § 23 GBO verstehen?
Jetzt verstehe ich leider noch nicht, wie ich das Eintragungshindernis beseitigen kann.
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Stephan
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#4

27.12.2010, 16:32

Der Satz "Zur Löschung des Wohnungsrechtes reicht im Übrigen die Vorlage des Todesnachweises" ist die Löschungserleichterung.
Mit den Kosten meinte ich nicht die Kosten der Beurkundung, sondern die Kosten des Wohnungsrechtes selbst (Nebenkosten, Strom Wasser etc. Umbauten bla bla bla).
Die Erleichterung kannst du eben nur eintragen lassen, wenn Rückstände denkbar sind, wenn aber keine denkbar sind kann diese sowieso nicht eingetrage werden, da die Löschung sowieso innerhalb eines Jahres ohne Rechtsnachfolger nach § 23 GBO möglich ist.

Ergebnis: Wenn, wie von mir angenommen, der Berechtigte sämtliche Kosten trägt, einfach den Antrag auf Eintragung der Löschungserleichterung zurücknehmen!
Siegel drauf, weg damit :) !
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#5

27.12.2010, 16:52

Okay, das stimmt, bis auf die Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung, diese trägt der Berechtigte nicht. Eine Ergänzungsurkunde ist also nicht erforderlich, sondern unter Bezugnahme auf die Verfügung ein neuer Antrag mit Siegel?

Verwundert bin ich trotzdem, da dies die erste Verfügung dieser Art ist, obwohl wir die Löschungserleichterung auch in anderen Verträgen aufgenommen hatten.

:thx
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mrsbloom
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#6

27.12.2010, 19:53

Kein neuer Antrag, einfach den Antrag auf Eintragung der Löschungserleichterung gesiegelt zurücknehmen.
Gruß Tina

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